13.03.2007 | 18:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Philipp Achilles
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt der Prioritätsgrundsatz (demjenigen steht die
Domain zu, der diese zuerst registriert hat). Dieser Grundsatz wird nur dann durchbrochen, wenn der Anspruchsteller ein „besseres Recht" am Domainnamen geltend machen kann als der Domaininhaber.
Eine solche Durchbrechung bestünde z.B., wenn Ihr Verein einen Unterlassungsanspruch aus
§ 12 BGB gegenüber einem unrechtmäßigen Verwender der Domain außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen könnte. Obschon der Wortlaut des
§ 12 BGB sich nur auf natürliche Personen bezieht werden hiervon auch Vereine erfasst. Ebenso kommt einer Domain eine namensrechtliche Kennzeichnungskraft zu. Generell gilt der Grundsatz, dass niemand am redlichen Gebrauch seines Namens im Wirtschaftsverkehr gehindert werden darf.
Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22.11.2001 im Rechtsstreit um die Domain „shell.de" auch bestätigt. Hiernach darf es dem Träger eines Namens nicht verwehrt werden, seinen eigenen Namen als Domain für einen Internetauftritt zu gebrauchen, wenn er den Domainnamen vor einem anderen Namensträger hat registrieren lassen. Ein Vorrang geschäftlicher vor privater Interessen sei nicht anzuerkennen. Ebenso könne der ältere Namensträger nicht dem jüngeren Namensträger die Namensführung einfach verbieten. Grundsätzlich muss daher ein Interessenausgleich geschaffen werden. Diesbezüglich gilt als vorrangiges Abgrenzungskriterium der sog. Prioritätsgrundsatz, als Ausfluss des Gerechtigkeitsprinzips.
Dadurch, dass Sie den Vertrag für Ihre Domain nicht verlängert haben, ist Ihr ursprünglich vorrangiges Recht an der Domain wieder erloschen. Dem Prioritätsgrundsatz folgend, hätte der Erwerber dieser Domain zunächst ein vorrangiges Nutzungsrecht. Zudem ist zu beachten, dass derjenige, der einen fremden Domain Namen registriert, diesen als Bezeichnung seiner Person/ Unternehmen in Anspruch nimmt und so gegebenenfalls ein Namensrecht i.S.d.
§ 12 BGB begründet.
Eine Ausnahme hiervon bestünde jedoch nach dem vorstehend Erläuterten dann, wenn das gegenseitige Rücksichtnahmegebot unter Gleichnamigen es erfordert, dass eine Anwendung des Prioritätsgebots zurückzutreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Dritter unter Anmaßung eines fremden Namens nach Außen hin auftritt, z.B. durch Verwendung einer Domain. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung müsste dann die überwiegende Verkehrsgeltung des Namens Ihres Vereines dergestalt zu berücksichtigen sein, dass es einem unbekannteren Unternehmen möglich und zumutbar erscheint, auf eine andere Domain, z.B. mit einem entsprechend beschreibenden Zusatz, auszuweichen. Dies bleibt jedoch einer Einzelfallbetrachtung vorbehalten. Mangels hinreichender Angaben in der Sachverhaltsdarstellung kann ich hierzu jedoch leider keine abschließende Stellungnahme abgeben.
Sollte im Ergebnis eine Namensrechtsverletzung i.S.d.
§ 12 BGB vorliegen, so besteht die Möglichkeit neben dem Unterlassungsanspruch, einen sog. Freigabeanspruch der Domain gegenüber dem Dritten durchzusetzen.
Soweit es sich bei Ihrem Verein um einen gemeinnützigen Verein handelt, der sich im geschäftlichen Verkehr betätigt, besteht des Weiteren die die Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch aus den §
5 Abs. 2,
15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG geltend zu machen.
Aufgrund Ihrer abstrakten Fragestellung bitte ich um Verständnis dafür, dass ich Ihnen keine geeignete konkrete Handlungsempfehlung geben kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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