DE Frage geschrieben am 12.03.2007 16:26:00

Betreff: Veröffentlichungsrechte, Unterlassungserklärung


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4061
Situation:
Verband organisiert eine nicht-öffentliche Veranstaltung bei einem Verein. Ich machte dort an zwei Tagen Fotoaufnahmen von einzelnen Teilnehmern, was mit der Leitung, bzw. vor Ort leitenden Personen der Veranstaltung grundsätzlich abgestimmt war, allerdings nicht bis in die letzte Einzelheit (Uhrzeit, welche Person genau). Die Abstimmung erfolgte vorab und auch vor Ort.
Die Aufnahmen erfolgten in den Räumen der Veranstaltung, aber nach deren Ende. Sie zeigen außer typischen Geräten keine Architektur des Gebäudes oder andere Personen.
Mit den erwachsenen Personen sind direkt Veröffentlichungsgenehmigungen schriftlich vereinbart worden. Einwände bezüglich bestehender Verträge wegen Sponsoren oder dem Verband gab es nach deren Auskunft nicht.

Es war wohl irgendetwas missverständlich oder es gab latente Befürchtungen, so erhielt ich später eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Sie wurde nicht unterzeichnet, sondern die Frist bis zur Klärung unbestimmt verschoben. Der RA ist vom Verband und dem Betreiber des Gebäudes beauftragt worden.

Nach deren Darlegung hätte ich keine Genehmigung eingeholt, sei rechtswidrig auf das Gelände gelangt und hätte ohne rechtl. Legitimation Fotos angefertigt. Ich werde aufgefordert, das Gelände nicht ohne verherige Genehmigung des Leiters des Veranstaltungsortes (nicht Veranstaltung) zu betreten und mir wurde bis dahin ein unbesimmtes Hausverbot erteilt.

Ich werde ferne aufgefordert, sämtliche angefertigte Bilder der beiden Personen an diese herauszugeben. Die Bildrechte sollen im nicht-öffentlichen Bereich beim Verband liegen. Die Rechtsgrundlage dafür kann ich mir nicht vorstellen. Muss ich?

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im wesentlichen:
"1. Grundstück nicht ohne Genehmigung betreten
2. Fotos dort nicht ohne Einwilligung der Verantwortlichen und der Geschäftsleitung des Veranstaltungsortes anzufertigen.

Ich verpflichte mich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Unterlassungserklärung, unter Ausschluß der Einrede des Forsetzungsszusammenhanges, des Gesamtvorsatzes und/oder der natürlichen Handlungseinheit, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 an [Veranstaltungsortbetreiber] zu bezahlen".

"bei Zuwiderhandlungen im vorstehenden Sinne bereits entstandene Kosten und alle weiteren hierdurch verursachten Kosten erstatten".

Eine Kostenberechnung ist mit enthalten, die auch unterschrieben werden soll. Ich verstehe das aber so, dass nur für künftige Verstöße eine Zahlung verpflichtend wäre.

Muss ich überhaupt die Erklärung abgeben, da ich m.E. vor Ort kein Hausverbot hatte, dieses also nicht gebrochen habe?

Ich habe dies nicht vor, aber bedeutet, dass ein dort gemachtes Foto ohne Absprache gleich zwei Vertragsstrafen auslöst und jedes weitere Foto auch? Spitzfindig gemeint, werden ja Aufnahmen gemacht, aber keine Fotos (also Abzüge).

Mich interessiert, was für Einwände ein Verband, Verein, Sponsor (wg. Logo auf Kleidung), Betreiber des Aufnahmeortes für Einwände gegen Aufnahmen von Einzelpersonen haben könnte und ob die Nutzung der gemachten Aufnahmen nachträglich untersagt werden kann. Das bezieht sich auch auf Personen, die nicht dem Verband angehören.

Ein klärendes Gespräch ist in Vorbereitung, aber ich möchte um meine rechtliche Situation wissen.
Bitte keine vollständigen Paragraphen zitieren. Bitte nur antworten, wenn Sie praktische Erfahrungen in dem Bereich Urheber-/Persönlichkeitsrechte haben und nicht nur formale Kenntnisse. Ich habe den Preis hier im Vergleich etwas höher angesiedelt, damit mir eine fundierte und ausführliche Antwort gegeben wird. Mit den Grundsätzen im Urheber- und Persönlichkeitsrecht bin ich vertraut. Vielen Dank im voraus.


Antwort geschrieben am 12.03.2007 17:35:39
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
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Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Zunächst zu der Unterlassungserklärung: wenn Sie die Erklärung unterschreiben, haften Sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Betreten Sie das Gebäude nochmals oder fertigen Sie erneut dort Bilder an, haben Sie die Vertragsstrafe zu erfüllen. Die Höhe der Strafe wird im Zweifel durch das zuständige Gericht festgelegt werden, sofern nichts Gegenteiliges in der Erklärung geregelt wurde.
2. Mit Unterzeichnung der Erklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. In Ihrem Fall ist aber bereits fraglich, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, da Sie offenbar an einem einmaligen Ereignis teilgenommen und dort die fraglichen Fotos angefertigt haben. Besteht eine Wiederholungsgefahr nicht, hat der Gegner höchstens einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, hier auf Zerstörung der Fotos bzw. Aushändigung der Negative, § 98, 97 UrhG.
3. Sollten Sie vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte des Abmahnenden verletzt haben, müssen Sie ihm die Kosten für die Rechtsverfolgung ersetzen. Zunächst sollten Sie aber die Klausel, dass Sie die Kosten übernehmen streiche. Die Streichung hinsichtlich der Kosten beeinträchtigt die Abmahnung im Übrigen nicht.
4. Zur Rechtslage: Lichtbildwerke sind grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt. Der Eigentümer des Veranstaltungsortes hat – beruhend auf seinem Hausrecht – das Recht zu bestimmen, dass in seinen Räumen nicht fotografiert werden darf. Wenn Sie gegen dieses Recht verstoßen haben, kann sich daraus ein Recht auf Herausgabe der Fotos ergeben. Die Anspruchsgrundlage stellt hier § 1004 Abs. 1 BGB dar. Die Unterscheidung zwischen den Aufnahmen und den dann angefertigten Abzügen ist korrekt, der Anspruchinhaber hat Anspruch auf Löschung der Aufnahme und Zerstörung sämtlicher Abzüge.
5. Des Weiteren sprechen Sie davon, dass zwei Personen die Herausgabe von Fotos verlangen, auf denen sie zu sehen sind. Ein Anspruch besteht, wenn Sie diese speziellen Fotos ohne Einwilligung der Personen vorgenommen haben, § 22 KunstUrhG. Sollte die Einwilligung vorgelegen haben, besteht kein Anspruch.

Ihre Schilderung ist in bestimmten Bereichen sehr vage. Sie sprechen von Firmenlogos etc. Es kommen also auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und markenrechtliche Ansprüche in Betracht, wenn Sie ohne Zustimmung derartige Symbole fotografiert haben und diese nun veröffentlichen wollen.

Ich rate Ihnen, sich vor Abgabe der Erklärung von unserer Kanzlei oder einem Kollegen beraten zu lassen. Um verbindlich Ihre Ansprüche prüfen zu können, müssen Sie den gesamten Sachverhalt vollständig schildern.

Zu Ihrem Einsatz: dieser reicht für die erste Berurteilung. Für eine verbindliche Einschätzung bedarf es der Ermittlung des vollständigen Sachverhalts, den Sie hier nur sehr auszughaft geschildert haben.

Mit freundlichen Grüßen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.



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