Todeserklärung bei Gefahrenverschollenheit
12.03.2007 11:09
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***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Meine von mir geschiedene Frau ist in Frankreich vor den Augen ihres Lebenspartners von einer 100 m Steilklippe ins Meer gestürzt. Die Leiche wurde nicht gefunden. Nun möchte ich für meine Kinder, die vorher bei der Mutter gelebt haben, das
Sorgerecht und alle sonstigen Formalitäten (Konto für Kinder. Schule Kindergeld etc.) alleine regeln können. Wie lange muß man warten, bis ich eine Todeserklärung für die Ex-Frau beantragen kann. Es gibt ja nur einen Zeugen, der diese Gefahrenverschollenheit bestätigen kann. Muß ich nun 10 Jahre warten oder gilt hier nur eine Frist von 1 oder 1/2 Jahr ?
Mit freundlichen Grüßen
12.03.2007 | 11:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen angesprochene 10-Jahres-Frist gilt allein nach dem Verschollenheitsgesetz.
Da Sie aber ausführen, dass Ihre Ex-Ehefrau 100 m in die Tiefe gestürzt ist, kann sie nach diesem Gesetz wohl kaum als verschollen gelten. Denn dieses wäre nur dann der Fall, wenn der Tod nach den Gesamtumständen zweifelhaft wäre. Davon wird man hier nicht sprechen können.
Jedoch selbst wenn das Gericht dieses wider Erwarten bejahen würde, gilt dann die einjährige Frist nach § 7 VerschG.
Sofern vorab kein gemeinsames
Sorgerecht bestanden hat (denn dann würde das Sorgerecht Ihnen nach
§ 1680 Abs. 1 BGB zustehen), sollten Sie daher nun einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stellen.
Sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht -wofür es keine Hinweise gibt- wird das Familiengericht dem Antrag stattgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
12.03.2007 | 11:47
Noch eine Nachfrage, warum gilt hier nicht Gefahrenverschollenheit auf See, da die Person ins Meer gestürzt ist ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.03.2007 | 11:53
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Ansätze (mit der dann bestehenden sechs-Monats-Frist) kommen hier deshalb nicht in Betracht weil es keine Fahrt auf See oder ein Schiffsuntergang gewesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle