vorbestraft in den USA jetzt auch in Deutschland? Strafrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » vorbestraft in den USA jetzt auch in Deutschla...

vorbestraft in den USA jetzt auch in Deutschland?


09.03.2007 14:05 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Hoyer




habe als deutscher in den usa fuer 15 jahre gelebt mit ofizieller "green card". bin im april 2005 zu 5 jahren freiheitstrafe verurteilt worden( verstoss gegen das betaeubungs gesetzes). habe aber schon nach 8 mon bewaerung bekommen und bin dann in abschiebehaft verlegt worden wo ich im dezember 2005 nach deutschland abgeschoben wurde. im juli 2006 wurde mir erklaert dass dieser verstoss auch im deutschen fuehrungszeugnis eingetragen wird. wir haben dagenen einen schriftlichen einspruch erhoben der heute vom bundesamt fuer justiz abgelehnt wurde. in diesem brief steht dass diese eintragung bis april 2015 in dem fuerhrungs zeugnis stehen bleibt.
ich habe jetzt 1 woche zeit um wieder einspruch zu erheben.
ist das sinnvoll und was kann ich dagegen tun?
ich habe seit dez 2005 in deutschland gelebt und keinerlei unfug oder mir irgendwas zu schulden kommen lassen. diese eintragung wird mir ja jegliche zukunft verbauen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
USA jetzt vorbestraft
09.03.2007 | 15:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Hoyer
28 Bewertungen
Sehr geehrte Rechtsratsuchende,

gemäß § 54 Absatz 1 BZRG (bundeszentralregistergesetz) werden stafrechtliche Verurteilungen die nicht durch deutsche Gerichte ergangen sind in ihr Fürungszeugnis engetragen, wenn

1. Sie Verurteilte sind und Deusche oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren wurden

2.Wenn die Strafe die Sie begangen haben, auch nach deutschem Recht verhängt werden konnte, was im Fall der Betäubungsmittel der Fall ist und wenn

3. die Strafe rechtskräftig ist, was ebenfalls der Fall ist, dann wird ihre Verurteilung eingetragen.

Gemäß § 56 BZRG wird die Eintragung nach §54 BZRG wie eine Eintragung von Verurteilungen durch ein deutsches Gericht behandelt, so dass sich die Länge der Eintragung nach § 34 BZRG auf zehn Jahre beläuft

Da die Eintragung somit rechtens ist, da di Voraussetzungen allegegebe sind, wird Ihr Widerspruch wohl ohne Erfolg bleiben.

Das Sie seit Dez. 2005 ohne Unfug gelebt haben ist nur für Ihre Bewährung von Interesse, sollten Sie rückfällig werden, kann diese widerrufen werden.

freundliche Grüße

Andreas Hoyer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Hoyer
Regensburg

28 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Reiserecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum