DE Frage geschrieben am 26.02.2007 22:37:00

Betreff: § 131 StGB


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2394
1985 wurde der § 131 StGB verschärft, um die damals heftig umstrittenen „Gewaltvideos“ aus dem Verkehr ziehen zu können. In der Folge wurden insbesondere in den Jahren 1985-1987 Videofilme beschlagnahmt und eingezogen. Insbesondere das Amtsgericht München und das Landgericht München I taten sich hierbei hervor.

1992 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahrensbeschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme des Videofilms „Tanz der Teufel“ u.a. eine verfassungswidrige Auslegung des § 131 durch das AG München und das LG München I fest.
(http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv087209.html)

Meiner Ansicht nach dürften auch einige weitere Beschlüsse (nicht nur) jener Zeit auf dieser falschen Auslegung des § 131 beruhen, allerdings wurden diese Beschlüsse rechtskräftig, da hier der Rechtsweg nicht bis zur Karlsruher Endstation beschritten wurde.

Nun sind zwar mittlerweile diese 20 Jahre alten Beschlüsse verjährt (siehe der Aufsatz von OStA Peter Köhler in BPjM-Aktuell 3/2004, S. 4ff.), aufgehoben sind sie allerdings nicht. Auch kam es in der Folge zu reichlich dubioser Entscheidungen des AG Tiergarten nach 1995 bis in die heutige Zeit, wonach unter Berufung auf diese alten (und zwischenzeitlich verjährten!) Beschlagnahmebeschlüsse neue Beschlüsse ergingen, um neue und/oder ausländische Veröffentlichungen zu verbieten. Die Folge ist, dass es praktisch nicht möglich ist, diese Filme hierzulande herauszubringen, da sich kein Vertreiber sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen möchte. Die Folgen von über 20 Jahren alten, verfassungswidrigen Fehlentscheidungen der Gerichte sind also evident.

Zu den inkriminierten Werken gehören auch u.a. Filme, denen teilweise sogar im Beschlagnahmebeschluss Kunstcharakter bescheinigt wurde („Zombie 2 – Das letzte Kapitel“ von George A. Romero) oder in die Filmkollektion des New Yorker Museums of Modern Art aufgenommen wurden (Tobe Hoopers „Kettensägenmassaker“).

Ich sehe mich daher in nicht hinnehmbarer Weise in meinen Rechten verletzt aus Art. 5 GG (Informationsfreiheit, Filmfreiheit, Kunstfreiheit (nicht als Künstler, sondern als Rezipient des Kunstwerks). Zwar ist der Besitz beschlagnahmter Videos nicht verboten, ich dürfte diese Filme (auf dem Schwarzmarkt!!!) auch erwerben, darf aber mein legales Eigentum nicht verkaufen.

Meine Fragen sind nun:

Welche Möglichkeiten habe ich zunächst, überhaupt von den jeweiligen Gerichten die Beschlüsse zugesandt bekommen? Ohne „berechtigtes Interesse“ dürfte dies völlig aussichtslos sein. Könnte die Tatsache, dass ich mein Eigentum, das ich legal besitze, nicht legal verkaufen darf, als berechtigtes Interesse ausreichend sein, um an die Information zu gelangen, welche Szenen konkret zur Beschlagnahme geführt haben?

Sollte es mir tatsächlich gelingen, an die Gerichtsentscheidungen zu gelangen, welche Möglichkeiten gäbe es dann, die alten und mutmaßlich unter verfassungswidriger Auslegung des § 131 zustande gekommenen Beschlüsse aufheben zu lassen? Es kann doch nicht richtig sein, dass eine alte Fehlentscheidung über Jahrzehnte hinweg Wirkungen entfaltet gegenüber Personen, die an der Entscheidung nicht beteiligt und durch sie Gefahr laufen, kriminalisiert zu werden.


Antwort geschrieben am 27.02.2007 01:04:04
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 328 4,3
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Um die entsprechenden Beschlüsse zu erhalten, sollten Sie unter genauer Angabe des Filmtitels, der Version (Geschnitten, o.a.) und des Trägermediums (DVD o.ä.) bei der örtlichen Staatsanwaltschaft anfragen, ob dieser Titel in dieser Version auf diesem Medium verboten wurde. Wenn die Staatsanwaltschaft bejaht, haben Sie automatisch ein berechtigtes Interesse und einen Ansprechpartner, um die entsprechenden Beschlüsse zu erhalten, da die Staatsanwaltschaft die Auskunft begründen muss. Sie können auch das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes anschreiben.

Die in der Antwort genannten Beschlüsse können dann direkt angegriffen werden.

Wenn Sie genau wissen, welche Beschlüsse Ihre Titel in der Version auf dem Medium, das Sie besitzen, verboten haben, können Sie als Besitzer dieser Medien ein berechtigtes Interesse geltend machen und direkt bei dem entsprechenden Gericht Einsicht beantragen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

_________________
RA Robert Weber
Kaiserin-Augusta-Allee 102
10553 Berlin
Tel: 030 36445774
Fax: 030 36445772
rweber@rechtsanwalt-weber.eu
http://www.rechtsanwalt-weber.eu

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen