DE Frage geschrieben am 24.02.2007 00:24:00

Betreff: Leistungsausschluss


Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1606
1.es liegt Einbruchdiebstahl vor:verschlossener PKW wurde in verschlossener Garage über Seitentürfenster ca. 10cm gewaltsam geöffnet,Täter verschaffte sich damit Zugang zum Wageninneren und nach Durchsuchen von Gegenständen im Kfz fand er Ersatzschlüssel und fuhr damit ca.6KM, beschädigte Kfz an Betonpfeilern, ließ PKW beschädigt zurück, Schaden: ca.9000.-€
2.Ersatzschlüssel befand sich ausnahmsweise im verschlossenen PKW, versteckt hinter Fahrersitz,weil für TÜV und Dienstfahrt am nächsten Morgen alles vorbereitet sein sollte.
3.Kfz-Versicherung verweigert Leistungspflicht-trotz bestehender Vollkasko-Versicherung- mit der Begründung: Grobe Fahrlässigkeit, weil Schlüssel im Kfz war und damit keine Leistungspflicht gegeben ist.
4.Meine Frage: a)Kann trotz "Schlüssel im Fahrzeug" nicht von "einfacher Fahrlässigkeit" ausgegangen werden, weil ich als VN mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild:verschlossene Garage, verschlossenes Kfz, gewahrt hatte?
b)Wie kann ich mit Erfolg gegen Versicherer vorgehen? -Vergleich oder Klage?
5.Ich bitte um schnelle Antwort. Danke!


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

Nach der Rechtsprechung der Obergerichte kostet ein im PKW belassener - auch versteckter - Zweitschlüssel grundsätlich den Versicherungsschutz, weil in derarigen Fällen die Gefahr des Diebstahls erhöht wird (vgl. OLG Koblen 10 U 1437/96, LG Nürnberg - Fürth Urteil vom 22.12.1993 - Az. 11 S 7769 / 93).

Gefahrerhöhung ist ein nach Vertragsabschluss eingetretener Umstand, der zu einer erhöhten Gefährdung der versicherten Sache bzw. des Risikos führt, den Schadensfall also wahrscheinlicher macht.
Die Anzeigepflicht schreibt nach § 16 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer vor, bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen. Erheblich sind Risiken, die das Versicherungsunternehmen veranlassen könnten, den Versicherungsantrag nicht oder nur zu veränderten Konditionen anzunehmen.

Der Versicherungsnehmer muss folglich eine Gefahrerhöhung unverzüglich dem Versicherungsunternehmen mitteilen. Die Gesellschaft kann, wenn sie mit der Gefahrerhöhung nicht einverstanden ist, den Vertrag fristlos kündigen.

Die Versicherungsgesellschaft ist nach § 25 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Schaden nach der Gefahrerhöhung eintritt.

Vor diesem Hintergrund ist Ihre Versicherung zur Leistung nicht verpflichtet. Die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage gegen Ihren Versicherer tendiert daher gegen Null.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
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