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Anrechnung von Nießrecht und Pflege auf Pflichtteil


| 21.02.2007 10:51 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Fall handelt es sich um mein Elternhaus,welches ich übernehmen möchte.Es ist ein altes,umgebautes Bauernhaus. Mein Vater hat vor 18 Jahren das Haus umgebaut,der hintere Teil war der Wohnbereich unserer Familie. Der vordere Bereich ist vom Stall in eine 2ZKB, und einem Frisörsalon umgebaut worden, welcher verpachtet ist. Die Wohnung steht leer und wird als Pension oder Ferienwohnung vermietet.Ich selber habe vor 9 Jahren angefangen und mir mit erheblichem Aufwand eine Wohnung in dem alten Heuboden ausgebaut.Mit erheblichem Kostenaufwand und sehr viel Eigenleistung habe ich dadurch die komplette Optik des Hauses verändert und auch einen großen Wertzuwachs im gesamten geschaffen. Desweiteren sind Erneuerungen am Grundstück und Nebengebäuden durch meine finanziellen und körperlichen Leistungen entstanden.In wie weit würden bestandteile meiner Leistungen und durch das Nießrecht meiner Eltern und natürlich der mir zumutbaren Pflege meiner Eltern die Pflichtanteilansprüche meiner Geschwister beeinflußt?
Ich habe drei Geschwister,alle ausser Haus.
Meine Eltern haben auf Lebenszeit Nutzrecht
der vermietbaren Räume und Ihrem eigenen Lebensraum
(über 240 qmtr. Wohnfläche)!!!
Ich übernehme die Pflege meiner Eltern bis zu einer, mir zumutbaren,Pflegestufe!

-Was wird für das Nießrecht angerechnet?

-Was wird für die Pflege meiner Eltern (beide Teile) angerechnet?

-eine Restschuld der Ausbaumaßnahme meiner Eltern besteht auch
noch,die ich überneheme!

-Was wäre in diesem Fall meinen Geschwistern noch anzurechnen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 275 weitere Antworten zum Thema:
Pflichtteil Pflege Anrechnung
21.02.2007 | 11:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

1. Ich gehe zunächst davon aus, dass Ihre Eltern hier, von den Eigenleistungen einmal abgesehen, das Haus im Rahmen einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt an sie zu übertragen wünschen. Dabei hat dann aber der Nießbrauch, der mit dem Tod der Eltern regelmäßig erlischt, keinen eigenständigen Wert, der beim Pflichtteil zu berücksichtigen wäre.

2. Auch die Pflege der Eltern wird nicht berücksichtigt. Generell haben die Kinder einen Unterhaltsanspruch gegen die Kinder. Sie könnten die Geschwister zwar zu Lebzeiten (Stichwort: familienrechtlicher Ausgleichsanspruch) mit herangezogen werden. Darüber hinaus, insbesondere für die Vergangenheit nur bei Rechtshängigkeit des Antrages bzw. nach Zugang eines besonderen Auskunftsschreibens. Darüber hinaus besteht, soweit nicht ein Pflichtteilsverzicht der Geschwister vorliegt, keine Einbuße beim Pflichtteilsrecht.

3. Soweit die Eigenleistungen in Form eines kapitalisierten Darlehens (z. B. Restschuld) erfolgen oder Sie beispielsweise als Meister eine Rechnung stellen können, wäre dies durchaus Nachlassverbindlichkeit. Darüber hinaus kann es kritisch sein, da die Bereicherung eines Ausbaus schwer bezifferbar ist. Sie sollten ggf. mit einem Anwalt Ihres Vertrauens und gemeinsam mit den Eltern eine weiterführende Beratung suchen.


Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann



Burgwedel 2007
hellmann@lehmannundkruse.de
www.anwalt-hellmann.de

Die vorstehende, summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Beachten Sie bitte, dass aufgrund der Beschränkung durch das Medium Internet eine abschließende rechtliche Würdigung regelmäßig nicht möglich ist. Außerdem können geringfügige Abweichungen des Sachverhalts völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen. Bitte beachten Sie, dass die hier aufgezeigte Kurzberatung die umfassende Beratung durch den Anwalt Ihres Vertrauens nicht zu ersetzen vermag!


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
facebook:www.facebook.com/hellmannundpaetsch
mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

Nachfrage vom Fragesteller 21.02.2007 | 13:46

Wie verhält es sich denn dann bei einer Schenkung?
Ist es immernoch so,das eine Schenkung nach zehn Jahren vom Erbe unantastbar bleibt? Auch für den Pflichtteil?
Und ist es dann ratsam,die Schenkung auf Jahre zu teilen, wegen der Steuer?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.02.2007 | 15:30

Danke für Ihre Nachfrage. Generell gilt die 10-Jahresfrist. Allerdings gilt nach BGH, Urteil v. 27.4.1994, Az. IV ZR 132/93, dass die 10-Jahresfrist nach § 2325, die Sie meinen dürften, nicht zu laufen beginnt.

Ihre steuerrechtliche Frage ist mir nicht klar, allerdings dürfte es stets vorteilhaft sein, die Schenkungssteuerfreibeträge einzuhalten. Diesbezüglich sollten Sie aber konkret bei einem steuerrechtlich ausgerichteten Büro nachfragen, weil dies die Ausgangsfrage nicht unmaßgeblich übersteigt.

Hochachtungsvoll

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"Im grunde weis ich jetzt eine Richtung, aber ich kann mit BGH-Urteilen und AZ nicht weiter viele anfangen.... Trotzdem vielen Dank! "
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Im grunde weis ich jetzt eine Richtung, aber ich kann mit BGH-Urteilen und AZ nicht weiter viele anfangen.... Trotzdem vielen Dank!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

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Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht