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beschränkte Steuerpflicht BRD- Schweiz


20.02.2007 21:55 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Ich bin 59 Jahre, Deutscher und habe in Deutschland und in der Schweiz je eine Praxis. Wohnsitz wurde im Sommer 2003 in die Schweiz verlegt und im Juli 2007 möchte ich die deutsche Praxis verkaufen. Seit 3 Jahren bin ich beschränkt steuerpflichtig, da ich je 2-3 Tage in der BRD und in der CH als selbständiger Freiberufler § 18 EStG arbeite.
1. Habe ich als beschränkt Steuerpflichtiger beim Verkauf der deutschen Praxis den 1/2 Steuersatz bzw. auch die 1/5 Regelung ?
2. Werden deutsche Mieteinnahemn ( V+V Einkünfte) weiterhin nach der Grundtabelle, mindestens mit 25 % besteuert?
3. Wie wird meine bereufsständige Rente in 2 Jahren versteuert?
4. Wird die deutsche Steuerpflicht nach 5 oder 10 Jahren Wegzug beendet bzw wie lang noch besteuert.?
5. Warum muß ich in der CH mehr Steuern bezahlen ? BRD ( Grundtabelle )und in der CH zusätzlich Progressionsvorbehalt


-- Einsatz geändert am 20.02.2007 21:59:49
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 100 weitere Antworten zum Thema:
Schweiz Steuerpflicht
21.02.2007 | 00:30

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Da Sie beschränkt steuerpflichtig sind, richtet sich die Besteuerung nach § 1 Abs. 4 i.V.m. §§ 49, 50 EStG. Bei der Veräußerung der deutschen Praxis ist gem. § 50 Abs. 1 EStG § 34 EStG entsprechend anwendbar.

Da der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn als außerordentliche Einnahme angesehen wird, kann der Gewinn aus der Veräußerung der Praxis gem. § 34 EStG nach der so genannten Fünftelmethode oder mit 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes, mindestens jedoch mit dem Eingangssteuersatz von derzeit 16 Prozent, besteuert wird.

2. Gem. § 50 Abs. 3 EStG beträgt die Einkommensteuer mindestens 25 vom Hundert des Einkommens, wenn die Immobilien im Inland (Deutschland) belegen sind, § 49 Abs.1 Nr. 6 EStG.

3. Renteeinkünfte unterfallen ebenfalls § 49 Abs. 1 Nr. 4b, 7 EStG. Hier beträgt die Einkommensteuer mindestens 25 vom Hundert des Einkommens, § 50 Abs. 3 EStG.

4. Die beschränkte Besteuerung verbleibt unbeschränkt von einem Weggang, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischen Einkünften (Deutschland) bestehen bleibt.

5. Dies ergibt sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Danach kann die Schweiz bei Einkünften die in Deutschland bereits versteuert werden, diese nach Art. 25 Abs. 2 DBA Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer in der Schweiz dem sog. Progressionsvorbehalt unterwerfen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hinsichtlich der konkreten Steuergestaltung für die Zukunft stehe ich Ihnen für eine weitergehende Beratung in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 17.06.2008 | 17:26

Kann die Schweizer Steuer bei der Deutschen angerechnet werden oder umgekehrt

Ergänzung vom Anwalt 06.07.2008 | 15:14

Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Nachfrage. In der Schweiz werden im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz bei bereits in Deutschland versteuert Einkünften nach Art. 25 Abs. 2 DBA die gezahlten Steuern bei der Festsetzung der Steuer in der Schweiz dem sog. Progressionsvorbehalt unterwerfen. Hinsichtlich der in der Schweiz auf einzelne Vermögenswerte oder Einkünfte entrichtete Steuern gilt Die Bundesrepublik Deutschland rechnet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Mit besten Grüßen Marcus Schröter Rechtsanwalt & Immobilienökonom
ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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