21.02.2007 | 00:30
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Da Sie beschränkt steuerpflichtig sind, richtet sich die Besteuerung nach §
1 Abs. 4 i.V.m. §§
49,
50 EStG. Bei der Veräußerung der deutschen Praxis ist gem. §
50 Abs. 1 EStG § 34 EStG entsprechend anwendbar.
Da der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn als außerordentliche Einnahme angesehen wird, kann der Gewinn aus der Veräußerung der Praxis gem.
§ 34 EStG nach der so genannten Fünftelmethode oder mit 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes, mindestens jedoch mit dem Eingangssteuersatz von derzeit 16 Prozent, besteuert wird.
2. Gem.
§ 50 Abs. 3 EStG beträgt die Einkommensteuer mindestens 25 vom Hundert des Einkommens, wenn die Immobilien im Inland (Deutschland) belegen sind,
§ 49 Abs.1 Nr. 6 EStG.
3. Renteeinkünfte unterfallen ebenfalls
§ 49 Abs. 1 Nr. 4b, 7 EStG. Hier beträgt die Einkommensteuer mindestens 25 vom Hundert des Einkommens,
§ 50 Abs. 3 EStG.
4. Die beschränkte Besteuerung verbleibt unbeschränkt von einem Weggang, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischen Einkünften (Deutschland) bestehen bleibt.
5. Dies ergibt sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Danach kann die Schweiz bei Einkünften die in Deutschland bereits versteuert werden, diese nach Art. 25 Abs. 2 DBA Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer in der Schweiz dem sog. Progressionsvorbehalt unterwerfen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hinsichtlich der konkreten Steuergestaltung für die Zukunft stehe ich Ihnen für eine weitergehende Beratung in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
17.06.2008 | 17:26
Kann die Schweizer Steuer bei der Deutschen angerechnet werden oder umgekehrt
Ergänzung vom Anwalt
06.07.2008 | 15:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In der Schweiz werden im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz bei bereits in Deutschland versteuert Einkünften nach Art. 25 Abs. 2 DBA die gezahlten Steuern bei der Festsetzung der Steuer in der Schweiz dem sog. Progressionsvorbehalt unterwerfen.
Hinsichtlich der in der Schweiz auf einzelne Vermögenswerte oder Einkünfte entrichtete Steuern gilt
Die Bundesrepublik Deutschland rechnet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom