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Nachnamen nach Vaterschaftsanerkennug


10.02.2007 07:28 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer




Hallo,

ich habe folgende Frage:

In meiner Geburtsurkunde wurde nur der Name meiner Mutter benannt, nicht der meines Vaters.
Ich wuerde gerne die Eintragung meines Vaters vornehmen lassen und man teilte mir beim Standeamt mit, dass hierzu nur der Vater und bei Volljaehrigkeit des Kindes (wie in meinem Fall) nur das KInd zur Vaterschaftanerkennung beim Standesamt erscheinen muss. Das ganze sei dann ein relativ einfacher Verwaltungsakt...
Auf meine Frage ob ich nach der Eintragung meines Vaters meinen Namen zu dessen Nachnahme aendern kann, wurde mir mitgeteilt, dass dieses nicht moeglich sei. Man sagte mir mein Nachnahme blebt der gleiche (also weiterhin der Geburtsname meiner Mutter).
Bei der Durchsicht von diversen Standesamtinformationen habe ich aber gelesen, dass bei der Vaterschaftsanerkennung auch der Nachnahme des Vaters gewaehlt werden kann, sogar wenn das Kind unehelich geboren wurde.
Meine Frage also: Habe ich das Recht nach der Vaterschaftsanerkennung meinen Nachnahmen zu dem meines Vaters zu wechseln? Oder ist das ggf. nur eine Regelung fuer Vaterschaftanerkennungen von Neugeborenen.

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Nachnamen
10.02.2007 | 11:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


Auf der Grundlage einer offiziellen Vaterschaftsanerkennung nach § 1594, § 1595 BGB ist in der Tat die Möglichkeit einer Namensänderung eröffnet (nicht nur bei der Geburt des Kindes, sondern auch später).

Die Eintragung des Familiennamens Ihres Vaters in der Geburtsurkunde ist insofern nicht maßgeblich, obwohl diese ihrerseits von einer Anerkennung der Vaterschaft abhängt.
Denn erst mit der Begründung einer rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 BGB) erhält der Vater auch ein Namensgebungsrecht, bzw. kann das gemeinsame Kind den Familiennamen des Vaters erhalten.

Hierzu ist, wenn Ihre Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht haben, eine Erklärung der Mutter gegenüber dem Standesamt, sowie die Einwilligung des Vaters und Ihre Einwilligung erforderlich, § 1617a Abs. 2 BGB. Es macht keinen Unterschied, ob Sie ehelich oder unehelich geboren wurden.
Sie können also hier durchaus die Namensänderung betreiben, allerdings nicht im Alleingang.


Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 10.02.2007 | 18:18

Da ich bereits volljaehrig bin und kein Sorgereht mehr vorliegt, benoetige ich trozdem noch die Zustimmung der Mutter fuer den Namenswechsel? Oder reicht jetzt meine alleinige Zustimmung mit der meines Vaters?

Vielen Dank fuer Ihre Hilfe!


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.02.2007 | 02:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Zustimmung der Mutter wäre hier an sich erforderlich. Denn diese Zustimmung benötigt Ihr Vater gemäß § 1595 Abs. 1 BGB, um überhaupt eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft erklären zu können.

Leider habe ich jedoch bei meiner Antwort nicht bedacht, dass Sie bereits volljährig sind. Damit scheidet nach herrschender Rechtsmeinung aber eine Namensänderung auf familienrechtlicher Basis aus. Denn § 1617a Abs. 2 BGB setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus. Mit dem 18. Geburtstag endet aber die elterliche Sorge und damit die Möglichkeit der Eltern für eine abweichende Namenserteilung.

Sie selbst können daher nur eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beanspruchen, falls Sie hierfür einen wichtigen Grund vorweisen können. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist aber nur gegeben, wenn Ihnen durch die Beibehaltung des Familiennamens der Mutter Nachteile entstehen. Die Standesämter neigen auch im Zweifel eher zu einer Ablehnung eines solchen Antrags.

Alternativ bleibt noch die Möglichkeit, sich von Ihrem Vater adoptieren zu lassen, falls dies Für Sie beide in Betracht kommt.

Es tut mir leid, Ihnen nun doch keine positive Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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