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Kinder sind nicht mehr in Bedarfsgemeinschaft


09.02.2007 09:04 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




Meine Kinder sind seit Dezember 2005 laut Schreiben vom 15.02.2006 von der ARGE nicht mehr in meiner Bedarfsgemeinschaft da Sie Ihren eigenen Unterhalt sichern können, durch Kindergeld und Unterhalt vom geschiedenen Mann. Ich bekomme nur meinen Regelsatz von 345,-€, sowie alleinerziehenden Bedarf und meine anteiligen Mietkosten (insges. 475,-€)
Durch urkundliche Kopie und Kontoauszügen wurde der Unterhalt bei der ARGE belegt, worauf ersichtlich ist, dass mein Sohn 177,-€ bekommt und meine Tochter 231,- €, Da mein Sohn im Nov. 2005 6 Jahre alt geworden ist, steht ihm nun derselbe Betrag wie meiner Tochter zu. Dieser Betrag wird auch seit Nov. 2006 gezahlt. Durch die Beweismittelpflicht musste ich diesen Jahres Kontoauszüge für meine Fondauflösung hinschicken, worauf auch ersichtlich war dass mein Sohn nun den höheren Unterhalt bekommt. Nun wollen Sie mir die 16 Monate a 54,- € berechnen (864€). Ist das rechtens, wenn mein Sohn keinerlei Leistung von der ARGE bezieht und somit aus meiner Bedarfsgemeinschaft gestrichen wurde? Hat ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg? Kann man das so einfach machen?
Bitte helfen Sie mir!

-- Einsatz geändert am 09.02.2007 13:10:07
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Kinder Bedarfsgemeinschaft
09.02.2007 | 14:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ihre Kinder könnten wegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr als zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft zugehörig angesehen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen und Einkommen bestreiten können. Maßgeblich hierfür ist der Bedarf minderjähriger Kinder bis 14 Jahre, der über § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II 60% der Regelleistung für Erwachsene beträgt. Hinzu kommen noch anteilig die Kosten für Unterkunft und Heizung. Kindergeld und Kinderzuschlag zählen zum Einkommen des Kindes, ebenso der vom Vater zu bezahlende Unterhalt. Deshalb ist es grundsätzlich möglich, dass die Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden können.

Die Erfolgsaussichten für einen möglichen Widerspruch können ohne Einsicht in die Akten der ARGE nicht abschließend beurteilt werden. Auch kann bis dann nicht nachvollzogen werden, wie dort die € 864 berechnet werden.

Ich rate Ihnen deshalb, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen. Sie sind auch berechtigt, einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen, gegen den Sie (bei einer Eigenbeteiligung von € 10) weiter betreut werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 09.02.2007 | 15:08

Erst einmal vielen Dank für ihre Antwort.
Die 864,-€ entstehen aus dem Unterhalt, den mein Sohn seit seinem 6. Lebensjahr mehr bekommt (16 Monate x 54,-€).
Genau diesen Betrag will die ARGE von mir zurückfordern, obwohl mein Sohn keinerlei Leistungen bezieht, da meine Kinder nachweislich aus der Bedarfsgemeinschaft gestrichen wurden und nur mir Leistungen zustehen. Ich sollte mich jetzt zu dem Fall äussern, bevor die ARGE einen Verwaltungsakt erlässt. Nur weiss ich nicht, ob ein Widerspruch denn Erfolg haben würde oder ob ich die 864,-€ zahlen muss?
Sollte ich Ihrer Meinung nach einen Widerspruch einlegen oder kann die ARGE das Geld meines Sohnes einfordern?
Für Ihre Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar!!!!

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.02.2007 | 16:58

Sehr geehrte Ratsuchende,

sofern zu Unrecht Leistungen für Ihren Sohn ausbezahlt worden sein sollten, wäre die ARGE zur Rückforderung der entsprechenden Beträge berechtigt. Dies kann ohne Akteneinsicht aber nicht abschließend beurteilt werden. Aufgrund der Kostenfreiheit im Sozialrecht kann ein Widerspruch aber ohne Risiko eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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