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Gerichtsstand


07.02.2007 15:25 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels


| in unter 2 Stunden

Dazu eine Frage:

Der Rechstreit wurde hier wohl (Zuständigkeit Deutsches Gericht) in Deutschland ausgetragen weil, der Begünstigte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und es auf den Wohnsitz des Verstorbenen Kunden der Bank (als Schenker) nicht ankommt?

Können Sie mir hierzu (für die Zuständigkeit des Gerichts) die Rechtsgrundlagen nennen



Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2000 - 7 U 273/98
Familien- und Erbrecht
Anwendung deutschen Rechts bei Ansprüchen niederländischer Erbengemeinschaft auf Herausgabe von Sparbüchern

EGBGBArt. 11, 25, 27; BGB§§ 328, 331, 518, 812, 2301
1. Hat ein Erblasser zu seinen Lebzeiten Sparguthaben auf den Namen Dritter angelegt, so ist die Frage, welche Rechte sich hieraus für die in den Niederlanden befindliche Erbengemeinschaft ergeben, nach deutschem Recht zu beurteilen.
2. In einem solchen Fall hat die niederländische Erbengemeinschaft keinen dinglichen Anspruch auf Herausgabe der Sparbücher, weil diese sowie die zugrunde liegenden Darlehensforderungen nicht zum Nachlass gehören.

Sachverhalt:
Die Parteien sind neben zwei weiteren an dem vorliegenden Prozess nicht beteiligten Personen Geschwister und zu gleichen Teilen erben des am 8.2.1997 verstorbenen P.P. (im folgenden: Erblasser). Dieser war niederländischer Staatsangehöriger und wohnte bis zu seinem Tode in V. (Niederlande). Die Beklagte wohnt in Deutschland.
07.02.2007 | 16:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Bartels
152 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Die Frage, vor welchem Gericht eine Klage gegen eine Person zu erheben ist, beurteilt sich danach, wo diese Person Ihren Gerichtsstand hat, § 12 Zivilprozeßordnung (ZPO).

Der Allgemeine Gerichtsstand einer Person richtet sich nach dem Wohnort der Person, § 13 ZPO. Eine natürliche Person kann also grundsätzlich bei dem Gericht zu verklagt werde, in dessen Bezirk die Person wohnt.

Nach den von Ihnen mitgeteilten/zitierten Informationen hatte die Beklagte in dem vor dem OLG Düsseldorf geführten Rechtsstreit im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz in Deutschland. Da das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf geführt worden ist, käme somit grundsätzlich der Gerichtsstand des Wohnsitzes in Betracht, wenn die Beklagte Ihren Wohnsicht im Bezirk dieses Gerichts befunden hat. Ob dies der Fall gewesen ist, haben Sie nicht mitgeteilt.

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnortes gibt es noch weitere Gerichtstände für besondere Verfahrensarten. So sieht das Gesetz z.B. auch einen „Besonderen Gerichtsstand der Erbschaft" vor, § 27 ZPO. Nach dieser Vorschrift können Klagen, die Ansprüche der erben gegen Erbschaftsbesitzer betreffen, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Deutscher Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. Da der Erblasser Niederländer gewesen ist, greift diese Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht.

Ob eventuell ein anderer Gerichtstand als der oben genannte Allgemeine Gerichtstand hier einschlägig gewesen ist, kann mit Sicherheit nur nach Kenntnis des konkreten Klageantrages gesagt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

www.rechtsanwalt-bartels.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Hamburg

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Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht