Antwort vom
07.02.2007 | 16:52
Sehr geehrter Fragesteller,
anhand Ihrer Informationen möchte ich ihre Anfrage wie folgt beantworten.
Zu Frage 1: Ich gehe davon aus, dass der besagte Haftbefehl nicht aufgehoben, sondern lediglich der Vollzug ausgesetzt wurde.
Nur weil die Revision verworfen und das Urteil rechtskräftig wird, wird dadurch der Haftbefehl nicht automatisch wieder in Vollzug gesetzt. Dies ist gemäß
§ 116 Abs. 4 StPO nur möglich, sofern Sie den Ihnen auferlegten Pflichten nicht nachkommen, Beschränkungen zuwiderhandeln, falls Fluchtgefahr besteht, etc..
Zu Frage 2: Das hängt ganz von Ihrer zuständigen Staatsanwaltschaft ab. Diese wird Sie, vermutlich zeitnah, zum Haftantritt laden.
Zu Frage 3: Das kommt darauf an, welche Art von OP ansteht und wie dringend diese ist. Es kann Ihnen von der Staatsanwaltschaft ggf. ein vorübergehender Aufschub von 4 Monaten gewährt werden. Bei schweren Krankheiten kommt sogar ein längerer unbefristeter Aufschub in Betracht.
Zu Frage 4: Gemäß § 10 I StVollzG soll ein Gefangener mit seiner Zustimmung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn er sich für den offenen Vollzug eignet und "namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsmaßnahme entziehen wird oder die Maßnahme des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrachen wird.
Der offene Vollzug sollte daher eigentlich der Regelfall sein, sofern die Persönlichkeit des Strafgefgangenen und seine Tat nicht entgegensteht. Leider sieht es in der Realität so aus, dass zunächst einmal ein Platz für den offenen Vollzug zur Verfügung stehen muss, was nicht immer der Fall ist. Das heißt, stehen, selbst wenn sie für den offenen Vollzug geeignet sind nur Haftplätze für den geschlossenen Vollzug zur Verfügung, kommen sie zunächst in den geschlossenen Vollzug.
Zu Frage 5: Als ein Aspekt: ja!
Um letztendlich eine Klärung Ihrer Fragen herbeizuführen, sollten sie mit dem zuständigen Staatsanwalt sprechen. Normalerweise sollte dieser Ihnen bei Ihren Fragen und Problemen behilflich sein. Sollten sie diesbezüglich vorbehalte haben, kann es natürlich nicht schaden, wenn Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit Schwerpunkt Strafrecht zu rate ziehen.
Für Sie gäbe es auch gemäß
§ 461 StPO evtl. noch die Möglichkeit,
einen Krankenhausaufenthalt auf Ihre Haftstrafe anrechnen zu lassen. Dies abschließend zu klären führt jedoch im Rahmen dieser Plattform zu weit. Dafür bräuchte ich auch detailierte Informationen. Sofern Sie diesen Punkt jedoch noch geklärt haben wollen, biete ich Ihnen an, entweder über die Onlineberatungsfunktion mit mir in Kontakt zu treten oder mir eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer zu schicken, damit ich Sie zurückrufen kann.
Sollten Sie aber ohnehin einen Kollegen vor Ort nun beauftragen wollen, können Sie diese Frage natürlich auch mit ihm klären.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung liefern und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Keller