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Abmahnung wegen Verletzung urheberrechtlichen Leistungsrechten.


20.01.2005 08:30 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann




Guten Tag,
gestern kam per Post von einem Hamburger Anwalt eine Abmahnung über eine verletzung von urheberrechtlichen Leistungsrechten.
Es geht um 3 Robbie Williams Tonträger die vor mir auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten waren.
Diese Auktionen wurden letzte Woche im Auftrag der EMI - Ifpi/Pro Media GmbH von Ebay beendet.
In einem Telefonat mit der rechnungsstellenden Anwaltskanzlei wurde mir gesagt das die Meldung der Ifpi wegen einer Angeblichen Identfälschung erfolgte und das die Ware wohl illegal im grossem Stil und sehr professionell in Osteuropa hergestellt worden ist.
Der Streitwert lt.Kostenrechnung beträgt 100000 Euro und die Kostennote beträgt 1593,84 Euro.
Wir haben diese 3 Tonträger in einem Plattengeschäft als Geschenk erhalten. Diese wurden da in grösserer Anzahl an Kunden verschenkt um das neue Robbie Williams Album zu promoten.
Die Ware stammt sogar DIREKT von EMI Music Germany in Köln.
Aber lt. Anwaltskanzlei handelt es sich um eine Identfälschung, obwohl die klagende Kanzlei den Tonträger nie zu Gesicht bekommen hat.
Die Ebay Geschäftsbedingungen besagen das man einen Promo Artikel nicht vor V.Ö. verkaufen darf. Der offizielle Robbie Williams Tonträger kam letztes Jahr auf den Deutschen Markt.
Es handelt sich bei dem von mir angebotenen Artikel um eine Promotional DVD. Im Brief der Kanzlei ist nur von einem Tonträger die Rede und nicht von einem Bildträger.
Aber das Hauptfakt ist ja wohl das ich den Artikel direkt von EMI bekommen habe.
Nun zu meiner Frage : Ist die horrende Kostenrechnung gerechtfertigt, ist der Streitwert gerechtfertigt und reicht es nicht bei beweis, das es sich NICHT um eine Identfälschung handelt, diese Kostenforderung komplett abzuschmettern.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
20.01.2005 | 11:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Abmahnung wäre rechtswirksam, wenn Sie tatsächlich ein Urheberrecht der EMI verletzt hätten. Eine solche sehe ich in Ihrem Fall aber nicht, wenn es sich bei der von Ihnen angebotenen DVDs um Originale bzw. Vervielfältigungsstücke handelt, die mit Zustimmung des Rechteinhabers im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden. Etwas anderes kann aber nicht gelten, wenn Sie die DVDs geschenkt bekommen haben. Das Urheberrecht schließt den Weiterverkauf legal in den Verkehr gebrachter Tonträger nicht aus.

Etwas anderes kann sich nur daraus ergeben, daß Sie sich im Zusammenhang mit der Schenkung ggf. vertraglich dazu verpflichtet haben, die Promos nicht weiterzuverkaufen. Dies kann ich Ihrer Schilderung des Sachverhalts jedoch nicht entnehmen.

Wenn Sie die DVDs unmittelbar von der EMI selbst erhalten haben, wird es sich nicht um in Osteuropa illegal hergestellte Ware handeln, so daß die Abmahnung ins Leere läuft. Dann ist natürlich auch die Kostennote der Kollegen nicht berechtigt.

Reagieren Sie nun nicht weiter, gehen Sie das Risiko ein, daß die Gegenseite ihre vermeintlichen Rechte gerichtlich durchzusetzen versucht. Dies wird wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht in Ihrem Interesse sein und sollte vermieden werden.

Da Sie selbst jedoch offenbar bei der Gegenseite auf taube Ohren stoßen, empfehle ich Ihnen, die Vorwürfe mit anwaltlicher Hilfe auszuräumen und die Abmahnung zurückweisen zu lassen.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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