DE Frage geschrieben am 04.02.2007 15:31:00

Betreff: Ebay Verkauf


Rechtsgebiet: Internetauktionen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2949
Hallo,
ich habe im November letzten Jahres eine neue Jeans der Marke "Seven for all mankind" bei Ebay gekauft. Leider hat mir die Hose aber nicht gepasst und ich habe sie bei Ebay so wie ich sie auch gekauft hatte, d.h. als neues Originalprodukt mit Etikett unter o.g. Markennamen, wieder weiterverkauft.
Der Käufer verlangt nun eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und droht mit Einschaltung seines Anwaltes, da es sich angeblich um ein Plagiat handeln würde. Ich habe im November selber viel Geld für die Hose bezahlt (ca. 25% unter Neupreis im Laden), der Verkäufer war damals ein Privatverkäufer mit ausschließlich guten Bewertungen, der nur Markenprodukte aus seinem privaten Besitz angeboten hat. Ich bin ebenfalls Privatperson und konnte absolut nicht davon ausgehen, evtl. ein Plagiat zu erwerben und konnte weiterhin auch an der Hose nichts feststellen, was darauf hingedeutet hätte, dass es sich eventuell um eine Fälschung handeln könnte. Nun bin ich mir nicht sicher, ob der Käufer mit seinen Behauptungen recht hat oder ob er die Ware nur einfach nicht mehr haben möchte. Muss ich dem Käufer jetzt beweisen, dass das Produkt original ist oder muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass es sich um eine Fälschung handelt?
Falls es sich tatsächlich nicht um ein Originalprodukt der Marke "Seven for all mankind" handeln sollte, welche Möglichkeiten habe ich meinem Verkäufer gegenüber, denn dann wäre ich ja offensichtlich selber getäuscht worden?
Vielen Dank für eine Antwort.


Antwort geschrieben am 04.02.2007 17:40:01
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 344 4,8
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nachdem Sie die streitgegenständliche Hose als "Seven for all mankind"-Markenhose auf der Plattform ebay zum Verkauf angeboten haben, hat Käufer zunächst einen Anspruch auf Übergabe einer Markenhose.

Hat er die Hose als Erfüllung angenommen, so muss er die Mangelhaftigkeit der Kaufsache beweisen – im Bestreitensfalle hat er daher die Fälschung der Hose konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen. Gelingt ihm dieser Beweis, kann er Erfüllung des Kaufvertrages, also die Lieferung einer "Seven for all mankind" Originalhose verlangen ( § 437 Nr. 1 BGB). Erst wenn die verlangte Nacherfüllung erfolglos gefordert wurde, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten ( §§ 437 Nr. 2 , 440 BGB ) oder den Kaufpreis mindern ( §§ 437 Nr. 2 , 441 BGB ). Neben oder anstatt der Nacherfüllung, des Rücktritts oder der Minderung kann der Käufer Schadensersatz verlangen, der in der Differenz zwischen dem gebotenen Kaufpreis und dem tatsächlichen Preis eines Markenproduktes bestehen wird.

Bei erfolgreicher Geltendmachung der Gewährleistungsrechte werden Sie Ihren Verkäufer gleichfalls aus der Sachmängelhaftung nach § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritts oder der Minderung, Schadensersatz)in Anspruch nehmen können.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen