DE Frage geschrieben am 03.02.2007 03:11:00

Betreff: Anderes Fahrzeug beim ausparken angefahren


Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5993
Hallo,

Das ist passiert: Ich habe auf einem Prakplatz in der Nacht beim Rückwärtsausparken im Rollen (ohne Gang) ein anderes Auto angeheckt (eigentlich nur leicht angestoßen/angestubst). Die Ecken der jeweils hinteren Stoßstange haben sich berührt.

Folge: An meinem Auto ist nichts und beim anderen auch nichts, bis auf einen kleinen vertikalen Riss in der Ecke/Biegung der Stoßstange.

Lediglich zwei andere Personen haben dies beobachtet.
Ich bin nach Hause gefahren und dann zurückgekommen. Ich habe die zwei gefragt ob sie den Halter kennen aber das taten sie nicht. Mehr Konversation fand nicht statt.

Weder mit dem Fahrer habe ich gesprochen noch mich bei der Polizei gemeldet.

Was käme bei einer Anzeige (Bagatellschaden? unerlaubtes entfernen vom Unfallort?) eventuell auf mich zu (wenn Verurteilung dann vorbestraft?) bzw. wäre im Falle einer Anzeige (noch) eine außergerichtliche Einigung möglich?

Ich hoffe dass das nicht zu viel ist und würde mich auf eine Antwort freuen.


Mit freundlichen Grüßen
lunetts


Antwort geschrieben am 03.02.2007 03:59:57
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssen hier Strafrecht und Zivilrecht trennen.

In strafrechtlicher Hinsicht haben Sie eine Unfallflucht gem. § 142 StGB begangen - den Wortlaut habe ich Ihnen unten angefügt. Hier würde Ihnen im Falle eines Strafverfahrens eine Geldstrafe bzw. möglicherweise auch eine Einstellung gegen eine Geldauflage drohen.

Die Strafe kann gemildert werden oder es kann ganz von einer Strafe abgesehen werden, wenn Sie sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei oder dem Eigentümer des anderen Fahrzeugs melden (§ 142 Abs. 3 StGB), was Sie sich überlegen sollten, insbesondere da ja nach Ihrer Schilderung der Vorfall auch beobachtet wurde.

Im Falle einer Veruteilung wären Sie zwar vorbestraft, da allerdings nach Ihrer Schilderung eine Strafe von weit unter 90 Tagessätzen zu erwarten wäre, wäre die Strafe nicht in einem Führungszeugnis enthalten und Sie dürften sich auch als "nicht vorbestraft" bezeichnen.

Zivilrechtlich hat der Eigentümer des anderen Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Ihnen bzw. Ihrer Haftpflichtversicherung. Hier ist natürlich jederzeit eine Einigung möglich, nur sorgt eine solche leider nicht dafür, dass automatisch das Strafverfahren eingestellt werden würde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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§ 142 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


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