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Nichtabgabe Steuererklärung


29.01.2007 20:28 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers


| in unter 2 Stunden

Vor etwa einem halben Jahr hat mir mein Finanzamt einen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 u. 2005. Es handelte sich um Schätzungen, da ich noch keine Erklärung für 04/05 eingereicht hatte. Ich habe jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt und zwischenzeitig die Erklärungen für 2004 eingereicht, woraufhin die Vollziehung ausgesetzt worden ist und ich einen neuen (korrekten) Steuerbescheid bekommen habe. Leider habe ich die Erklärung für 2005 noch nicht abgegeben und habe kürzlich eine Einspruchentscheidung bezügl der Steuerbescheide aus 2005 erhalten: "Die Einsprüche werden als unbegründet zurückgewiesen und die Bescheide ergehen weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung."
Kann ich mit einem korrigiertem Steuerbescheid 2005 rechnen (gem. §164 AO ?), wenn ich umgehend die Steuererklärungen nachreiche, da ich in dem betreffenden Jahr einen Verlust erwirtschaftet habe und die Umsatzssteuervorauszahlungen korrekt abgeführt worden sind, so dass eigentlich keinerlei Steuern mehr zu zahlen sind ? Oder bedeutet die Einspruchsentscheidung, dass ich die Steuern aus dem Bescheid "endgültig" zahlen muss, unabhängig von den in der Steuererklärung dargelegten Tatsachen ? Oder ist es notwendig/sinnvoll Klage einzureichen ?

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Steuererklärung
29.01.2007 | 21:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Achim Schroers
49 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Reichen Sie Ihre Steuererklärungen für das Jahr 2005 umgehend nach. Das Finanzamt wird dann entsprechende Änderungsbescheide erlassen. Denn solange die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann sie geändert werden (§ 164 Abs. 2 S. 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehalt in einer Einspruchsentscheidung aufrechterhalten worden ist. Auch der Steuerpflichtige selbst kann, solange der Vorbehalt wirksam ist, jederzeit die Änderung der Steuerfestsetzung beantragen (§ 164 Abs. 2 S. 2 AO). Diesen Antrag stellen Sie hier eben im Wege der Abgabe der noch nicht eingereichten Steuererklärungen.

Eine Klage würde nur dann notwendig, wenn das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt (§ 164 Abs. 3 S. 1 AO). Das ist jedoch kurzfristig wohl nicht zu erwarten.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Achim Schroers
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Achim Schroers
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