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Erbvertrag


| 19.01.2005 10:59 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn


| in unter 2 Stunden

Meine Eltern haben 1959 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Wesentlich sind folgende Regelungen:

§1: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, so dass der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass des Erstversterbenden von uns in unbeschränktes Alleineigentum erhält"
§2: „Nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten soll das alsdann vorhandene gemeinsame Vermögen zu gleichen Teilen an die aus unserer Ehe hervorgegangenen Kinder fallen"
§3: „Ein Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag soll keinem Teile zustehen"

Weitere hier relevante Regelungen wurden nicht beurkundet.

Mein Vater ist vor längerer Zeit gestorben, meine Mutter lebt noch und hat nicht mehr geheiratet. Zu Lebzeiten meines Vaters wurden weder der Erbvertrag aufgehoben oder geändert, noch wurde ein anderslautendes gemeinsames Testament verfasst. Meine Eltern haben 3 gemeinsame Kinder aus dieser Ehe.

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Kann meine Mutter – entgegen der Regelung im Erbvertrag – jetz noch ein Testament verfassen, das eines der Kinder zum Alleinerben bestimmt und die beiden anderen enterbt?

2. Wie ist der Sachverhalt, wenn sie die beiden anderen Kinder nicht enterbt, dem einen Kind aber wesentliche Vermögensteile im Rahmen eines Vermächtnisses vererben will?

3. Sollten Fall 1 oder Fall 2 tatsächlich rechlich zulässig sein: Können die zwei benachteiligten Kinder in beiden Fällen Pflichtteilsansprüche geltend machen?

4. Ich bin im Besitz einer unbeglaubigten Kopie des Erbvertrages. Angenommen, das Original meiner Mutter ist nicht mehr auffindbar: Hat die Vorlage der Kopie beim Nachlassgericht Beweiskraft, um meine Rechte wahren zu können?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
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Erbvertrag
19.01.2005 | 12:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn
4 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihren Eltern bekundete letztwillige Verfügung entspricht in § 2 dem Gesetz, d. h. diese Rechtsfolge würde ohne Testament im Todesfall Ihrer Mutter ohnehin eintreten.

Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, gehört nur das im Todesfall noch vorhandene Vermögen zur Erbmasse. Verfügungen zu Lebzeiten sind nicht ausgeschlossen worden und damit zulässig. Unzulässig und mit dem Erbvertrag nicht vereinbar ist indes ein Vermächtnis zuungunsten eines oder mehrerer Kinder oder eine Enterbung. Beides würde jedoch, auch wenn im konkreten Fall nicht rechtmäßig, den Pflichtteilsanspruch nicht beeinträchtigen.

Einer unbeglaubigten Kopie von Dokumenten wird im Zweifel kein hoher Beweiswert zukommen, da die Richtigkeit des Inhaltes bzw. die Echtheit nicht bewiesen werden kann.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort geholfen zu haben und würde mich im Streitfall über eine Übertragung des Mandates freuen.

Mit freundlichem Gruß

Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt


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