Aussage des Opfers als ausreichender Beweis ?
27.01.2007 16:55
| Preis:
***,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
es geht um einen Tatvorwurf wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Aus dem Haftbefehl : Diese Handlunhg ist mit Strafe bedroht gemäß §§
249 Abs.1,
250 Abs.2 Nr. 1,
253 Abs.1,
255,25 Abs.2 StGB
bei der ganzen sache handelt sich um einen geringwertigen gegenstand ( ca.300€")es gibt keine zeugen für die tat außer dem opfer. bei einer hausdurchsuchung wurde eine gaspistole gefunden die bei der tat verwendet wurden soll. die passt auch zu der beschreibung des opfers ( schwarz mit braunen griffen ) also wie fast 90% aller pistolen. die entwendeten gegenstände wurden jedoch bei dem angeblichen mittäter gefunden, dieser bereits vorbestraft ist wegen ähnlichen fällen.
meine frage ist nun: reicht die aussage des opfers als beweis aus ? und der fund einer gaspistole?
vielen dank im voraus für ihre mühen.
mfg
Trifft nicht Ihr Problem?
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Aussage
27.01.2007 | 17:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Sowohl für den Nachweis des dringenden Tatverdachts für den Haftbefehl als auch bezüglich des Beweises des hinreichenden Tatverdachts im abschließenden Urteil kann die Aussage eines Zeugen ausreichen.
Es kommt dahingehend darauf an, wie glaubwürdig der Zeuge und wie glaubhaft seiner Aussage ist. Die gefundene Gaspistole kann die Aussage des Zeugen als weiteres Indiz stützen. Dem steht auch nicht entgegen, dass viele Pistolen wie beschrieben aussehen. Denn falls der Zeuge glaubwürdig darlegt, dass er zum einen die gesuchte Person wieder erkennt und zum anderen diese Person zusätzlich eine Gaspistole besitzt, die der Zeuge ebenfalls beschrieben hat, stellt sich die Sachlage zumindest zunächst bzw. vorläufig ziemlich eindeutig dar.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung zu setzen, um eventuelle Möglichkeiten zu erörtern, die drohende U-Haft (Untersuchungshaft) abzuwenden. Weiterhin sollten Sie unbedingt zunächst keine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die drohende Untersuchungshaft. Obwohl diese für den Betroffenen regelmäßig sehr beeindruckend ist, verschafft sich dieser durch unüberlegte oder verfrühte Einlassungen zur Sache entgegen anderes lautender Darstellungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft keinen Vorteil.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
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Kanzlei Kämpf - Strafrecht München
Nachfrage vom Fragesteller
27.01.2007 | 17:53
hallo,
vielen dank für die schnelle antwort.
aus der u-haft wurde ich bei dem ersten haftprüfungstermin raus gelassen. bei dem fall handelt es sich um eine hohe straferwartung. um einen minder schweren fall zu bekommen, was muss da geschehen ? also ich wei0 nur von Täter opfer ausgleich. kann man mit bewährung rechnen,? da ich bisher nicht vorbestraft bin ? führe auch generell ein normales leben mit frau und kind. bin selbständig etc.
nfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.01.2007 | 18:07
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur Antwort auf die ursprüngliche Fragestellung. In Ihrem Falle handelt es sich jedoch nicht um eine Nachfrage, sondern um gänzlich neue Frage.
Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich diese Fragen vor dem Hintergrund des anwaltlichen Gebührenrechts und auch Ihres gering bemessenen Einsatzes an dieser Stelle nicht beantworten kann.
Mitteilen darf ich Ihnen aber, dass es verschiedene Strafmilderungsgründe gibt. Geeignet, das zu erwartende Strafmaß zu reduzieren, sind unter anderem die geständige Einlassung, die Schadenswiedergutmachung im Rahmen eines Täter- Opfer- Ausgleichs, ein geregeltes soziales Umfeld sowie keine einschlägige Vorstrafen.
Zu dem zu erwartenden Strafmaß kann ohnehin ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lediglich aufgrund Ihrer knappen Sachverhaltsschilderung keine seriöse Einschätzung abgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt