DE Frage geschrieben am 24.01.2007 14:56:00

Betreff: entziehung


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1673
Hallo, mein freund wird beschudligt in 20 fällen des Bteruges mit Überweisngsträgern, dieser hat er aber nur deswegen begangen, weil er im Ausland bedroht worden ist, aus angst hat er sich für diese Sachen entschieden weil es besser ist als Bankraub, insgesammt sind 15000 euro schaden entstanden, er hat die deutsche Staatsangehörigkeit, kommt aber aus einem anderen land, was ich weiss ist, wenn er die Ehemalige Staatsbürgerschaft annimmt, dann verliert er die Deutsch, wenn er ins ausland also ins nicht europäische ausland flüchtet, aus angst ins gefängnis zu kommen, weil er seinen bekannten nicht helfen kann, die Bedroht wurden, ist ein Haftbefehl zulässig oder sogar ein europäischer. Ich denke das es ein verteidigender notstand sowie rechtfertigter notstand ist, weil er nicht vorbestraft und hat es nur aus agnst gemacht, was können Sie mir dazu sagen.Gruß


Antwort geschrieben am 24.01.2007 15:22:53
Rechtsanwalt Markus Timm
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Zwar handelt es sich um einen nicht unerheblichen Vorwurf. Von einer Flucht rate ich dringend ab, da die zu erwartende Strafe bei fehlender Vorbelastung außer Verhältnis zu einer Flucht steht.

Nach Ihrer Schilderung liegt ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB. Dies müsste in der Verteidigung vorgebracht werden.

Ich rate Ihrem Freund, einen Strafverteidiger mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Erst, wenn bekannt ist, auf welchem Stand das Ermittlungsverfahren ist, kann eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Markus Timm
Rechtsanwalt (Fachanwalt für IT-Recht)
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