Antwort vom
23.01.2007 | 17:24
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Aus einem Schriftstück, in dem die Gegenseite eine Zahlungspflicht anerkennt, könnten Sie direkt vorgehen. Soweit Sie ein solches Schreiben der Gegenseite haben, können Sie also direkt daraus Ansprüche herleiten. (Ich habe Sie allerdings so verstanden, dass ein solches Schriftstück nicht mehr in Ihrem Besitz ist.)
II. Da hier eine Leistung (DSL 6000) von Anfang an unmöglich war, kann man sich aus guten Gründen auf den Standpunkt stellen, dass Ihnen insoweit ein Schadensersatzanspruch zusteht, sei es nach
§ 311a BGB oder
§ 280 I BGB. Die Höhe des Ersatzanspruches bestimmt sich zumindest nach dem überzahlten Betrag (240 EUR).
III. Fordern Sie den Diensteanbieter schriftlich unter Fristsetzung (ca. 10-14 Tage) zur Rückzahlung des Betrages auf. Begründen Sie dies insbesondere damit, dass der Anbieter eine vertragsgemäße Leistung (DSL 6000) von Anfang an nicht geliefert hat und Ihnen insoweit ein Schadensersatzanspruch, jedenfalls aber ein Rückzahlungsanspruch zusteht.
Reagiert der Anbieter bis Fristablauf immer noch nicht, dann können Sie einerseits einen RA mit einem (weiteren) Mahnschreiben beauftragen. Die Kosten dafür müsste grds. der Gegner tragen („Verzugsschaden").
Alternativ können Sie sich dann auf ein Kündigungsrecht nach
§ 314 BGB berufen (ich halte hier § 314 eher für anwendbar als
§ 313 BGB) und den Vertrag fristlos kündigen. Beachten Sie aber dabei, dass Kündigungsrechte nach §
314 oder
313 BGB „schwammige Geschichten" sind, da immer eine „Abwägung" stattfinden muss. Sollte sich dabei der Anbieter gegen eine
Kündigung „wehren", steht noch mehr Ärger ins Haus, da der Anbieter in solchen Fällen dem Kunden bei Nichtzahlung mit einer Sperre (oder noch härter mit einer Nachricht an die SCHUFA) droht. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens des Diensteanbieters würde ich daher den Rat erteilen wollen (jedenfalls zunächst) zu versuchen, den ausstehenden Betrag aktiv einzufordern, s.o.
IV. Sollten sich die Fronten weiter verhärten (Drohung mit Sperre, SCHUFA-Eintrag im Fall der Einbehaltung/Nichtzahlung), empfehle ich die Begleitung durch einen Rechtsanwalt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
26.01.2007 | 22:00
Danke für die ausführliche Antwort.
Habe ja nur die Möglichkeit, den Telefonanbieter schriftlich um Rückerstattung zu bitten. Ich kann ja auch nichts mehr beweisen. Insofern könnte der Anbieter dann ja auch sagen, dass DSL 6000 bis vor kurzem noch möglich war, die Grundgebühr daher gerechtfertigt sei, jetzt dann aber auf DSL 2000 umgestellt wird.
Auf jeden Fall werde ich dann aber den Vertrag jetzt fristgerecht kündigen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.01.2007 | 13:03
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 16 Abs. 3 TKV obliegt dem Anbieter der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben.
Insoweit würde hier den Anbieter der Nachweis treffen, dass DSL 6000 vor Oktober 2006 möglich gewesen ist. Diesen Nachweis dürfte er kaum erbringen können, da er ja (wenn auch erst jetzt) angibt, dass eine DSL-Verbindung mit 6000er-Bandbreite nicht möglich ist.
Sie müssen also nicht beweisen, dass ein 6000er-DSL niemals möglich war, sondern der Anbieter muss beweisen, dass es seit Vertragsschluss immer möglich war. (Dies wird er aber, wie gesagt, kaum können.)
Was die weitere Vorgehensweise angeht, so darf ich auf meine obigen Ausführungen verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt