DE Frage geschrieben am 18.01.2007 16:41:00

Betreff: Gegenstandswert.


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1648
Ende des Jahes 2004 erhielt ich den Entwurf einer Klage auf Schadensersatz in Höhe von X Euro gegen mich. Ich suchte daraufhin einen Anwalt auf. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, bot ich über diesen Anwalt, der Gegenpartei an, gemeinsames Eigentum, zu einem reduzierten Preis, für die Summe Y an diese zu veräussern. Mit den weiteren Verhandlung beauftragte ich den Anwalt. Allerdings konnte nicht die Summe Y erzielt werden, sondern nur eine deutliche geringe Summe Z, über die letztendlich ein notarieller Vertrag gefertigt wurde.
Kurz nach meinem ersten Besuch in der Kanzlei erhielt ich eine Vorschussrechnung nach RVG, mit dem Gegenstandswert X, der sich aus dem Entwurd der Klage ergab. Berechnet wurden 0,9 Geschäftsgebühr und Pauschale für Post u. Telekommunikation (20 Euro). Drei Monate später erhielt ich eine erneute Vorschussrechnung nach RVG, diesesmal war der Gegenstandswert die Summe aus X und Y, obwohl damals bereits feststand, das die Summe Y durch die Gegenpartei nicht akzeptiert wird. Es wurden 1,3 Geschäftsgebühr und wiederrum Pauschale für Post und Telekommunikation berechnet.
Nachdem nun der Verkauf zum Ende 2006 den Abschluss fand, bekam ich zum Jahresanfang 2007 die Abschlussrechnung nach RVG. Gegenstandswert Summe aus X und Y. 1,8 Geschäftsgebühr, 1,5 Einigungsgebühr,Pauschale für Telefon und Telekommunikation, abzüglich der bereits geleisteten Vorschüsse.
Wird diese Art der Abrechnung und die Ermittlung des Gegenstandswertes gedeckt? Da sich auf die Summe Z geeignet wurde und auch nur über diese Summe ggf. eine Haftung seitens des Anwaltes besteht, verstehe ich nicht das er die Forderung der Gegenseite und mein Gegenangebot zusammen rechnet. Und 60 Euro pauschal für Post und Telekommunikation kann auch bezweifelt werden.


Antwort geschrieben am 18.01.2007 17:21:58
Rechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Die Berechnung des Gegenstandswertes aus X und Y ist korrekt. Zum einen war Gegenstand der Klageentwurf und zum anderen der Verkauf. Der Ansatz von Y statt Z ist ebenso entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, da ihr Auftrag auf Y lautete.

Gebühren für Post- und Telekommunikation dürfen nach Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € als Pauschale berechnet werden oder nach Nr. 7001 VV-RVG die tatsächlich angefallenen Gebühren für Porto und Telekommunikation.

Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr ist dann gerechtfertigt, wenn die Angelegenheit umfangreich und schwierig war, ansonsten dürfen max. 1,3 angesetzt werden. Dies kann jedoch ohne nähere Kenntnis des Umfangs der Angelegenheit nicht eingeschätzt werden.

Die Berechnung der Vergleichsgebühr von 1,5 ist nach Nr. 1000 VV-RVG ordnungsgemäß bestimmt.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.


Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.


Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Simone Sperling
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