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Namensänderungen


11.01.2007 13:03 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske


| in unter 2 Stunden

Folgende Problematik:
Die leiblichen Eltern meines Freundes (26) sind geschieden. Er trägt den Namen seines Vaters. Seine Mutter heiratet nun im Juni wieder und nimmt dann den Namen des neuen Mannes an. Dieser wird meinen Freund dann adoptieren und mein Freund wird so seinen Namen annehmen.
Wir heiraten nun im Juli und zu diesem Zeitpunkt wird das Adoptionsverfahren noch nicht abgeschlossen sein. Was muss ich tun, damit ich nach der Adoption noch genauso heiße wie er?
Also wenn wir seinen Namen annehmen, wird automatisch sein neuer geänderter Familiennamen auch meiner?
11.01.2007 | 14:10

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske
303 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Ihr zukünftiger Ehemann von seinem Stiefvater adoptiert wird, so kann mit Zustimmung Ihres (zukünftigen) Ehemannes der Nachname seines Stiefvaters zu seinem neuen Geburtsnamen werden (vgl. §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 2 BGB). Dies wirkt sich aber nicht automatisch mit auf den gewählten, gemeinsamen Ehenamen aus.

Sie haben mehrere Möglichkeiten, wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen:

1. Ihr eigener Nachname wird zum gemeinsamen Ehenamen. In diesem Fall spielt die Änderung des Geburtsnamens Ihres Mannes für den Ehenamen keine Rolle, auch nach der Adoption würden Sie beide dann Ihren Namen weiterhin als Ehenamen beibehalten. Eine Möglichkeit zur Änderung des Ehenamens ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

2. Falls der Nachname Ihres Ehemannes gemeinsamer Ehename werden soll:

a) Sie warten mit der Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens, bis Ihr zukünftiger Ehemann den Namen des Adoptivvaters als neuen Geburtsnamen erhalten hat. Dann könnten Sie gleich den neuen Geburtsnamen Ihres Mannes als gemeinsamen Ehenamen wählen. Die Erklärung über den gemeinsamen Ehenamen soll, muss aber nicht bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben werden (§ 1355 Abs. 3 BGB). In diesem Fall würden Sie beide nach der Eheschließung zunächst jeweils Ihre eigenen Geburtsnamen weiterführen. Dies hätte für Sie den Vorteil, dass Sie nicht innerhalb kurzer Zeit zwei Mal den Nachnamen wechseln. Wird die Erklärung über einen gemeinsamen Ehenamen später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.

b) Falls Sie gerne gleich nach der Eheschließung den Namen Ihres Mannes als gemeinsamen Ehenamen haben möchten, können Sie auch bei der Eheschließung zunächst den (alten) Geburtsnamen Ihres Mannes als Ehenamen wählen. Erhält Ihr Ehemann dann nach der Adoption den neuen Geburtsnamen, so erstreckt sich dies nur dann auch auf den gemeinsamen Ehenamen, falls Sie sich als Ehefrau vor dem Ausspruch der Adoption dieser Ehenamensänderung anschließen. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden und gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Sie würden dann beide den neuen Geburtsnamen Ihres Mannes als neuen Ehenamen führen (vgl. §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 3 BGB). Schließen Sie sich der Namensänderung nicht an, so bleibt trotz der Änderung des Geburtsnamens Ihres Mannes für Sie beide der alte Geburtsname Ihres Mannes weiterhin der gemeinsame Ehename.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wallenhorst

303 Bewertungen
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Familienrecht