11.01.2007 | 14:10
Antwort
von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
303 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Ihr zukünftiger Ehemann von seinem Stiefvater adoptiert wird, so kann mit Zustimmung Ihres (zukünftigen) Ehemannes der Nachname seines Stiefvaters zu seinem neuen
Geburtsnamen werden (vgl. §§
1767 Abs. 2,
1757 Abs. 2 BGB). Dies wirkt sich aber nicht automatisch mit auf den gewählten, gemeinsamen
Ehenamen aus.
Sie haben mehrere Möglichkeiten, wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen:
1. Ihr eigener Nachname wird zum gemeinsamen Ehenamen. In diesem Fall spielt die Änderung des Geburtsnamens Ihres Mannes für den Ehenamen keine Rolle, auch nach der Adoption würden Sie beide dann Ihren Namen weiterhin als Ehenamen beibehalten. Eine Möglichkeit zur Änderung des Ehenamens ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
2. Falls der Nachname Ihres Ehemannes gemeinsamer Ehename werden soll:
a) Sie warten mit der Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens, bis Ihr zukünftiger Ehemann den Namen des Adoptivvaters als neuen Geburtsnamen erhalten hat. Dann könnten Sie gleich den neuen Geburtsnamen Ihres Mannes als gemeinsamen Ehenamen wählen. Die Erklärung über den gemeinsamen Ehenamen soll, muss aber nicht bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben werden (
§ 1355 Abs. 3 BGB). In diesem Fall würden Sie beide nach der Eheschließung zunächst jeweils Ihre eigenen Geburtsnamen weiterführen. Dies hätte für Sie den Vorteil, dass Sie nicht innerhalb kurzer Zeit zwei Mal den Nachnamen wechseln. Wird die Erklärung über einen gemeinsamen Ehenamen später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.
b) Falls Sie gerne gleich nach der Eheschließung den Namen Ihres Mannes als gemeinsamen Ehenamen haben möchten, können Sie auch bei der Eheschließung zunächst den (alten) Geburtsnamen Ihres Mannes als Ehenamen wählen. Erhält Ihr Ehemann dann nach der Adoption den neuen Geburtsnamen, so erstreckt sich dies nur dann auch auf den gemeinsamen Ehenamen, falls Sie sich als Ehefrau vor dem Ausspruch der Adoption dieser Ehenamensänderung anschließen. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden und gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Sie würden dann beide den neuen Geburtsnamen Ihres Mannes als neuen Ehenamen führen (vgl. §§
1767 Abs. 2,
1757 Abs. 3 BGB). Schließen Sie sich der Namensänderung nicht an, so bleibt trotz der Änderung des Geburtsnamens Ihres Mannes für Sie beide der alte Geburtsname Ihres Mannes weiterhin der gemeinsame Ehename.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin