08.01.2007 | 17:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich im Rahmen einer Online-Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihr Vater wird, wenn er nach Deutschland zurückkehrt, mangels eigener finanzieller Mittel entweder ALG II/Hartz 4 - wenn er erwerbsfähig ist - oder Sozialhilfe - wenn er nicht erwerbsfähig ist - beantragen müssen. Sollte er aufgrund des Schlaganfalls tatsächlich dauerhaft voll erwerbsgemindert, also erwerbsunfähig, sein oder sollte er das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, dann stehen ihm statt der "normalen" Sozialhilfe Leistungen aus der Grundsicherung (§§
41ff. SGB XII) zu.
Wenn Ihr Vater erwerbsfähig sein sollte und somit ALG II beanspruchen könnte, dann können Sie nur dann von der zuständigen Behörde zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn Ihr Vater Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche geltend macht (§
33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Sollte Ihr Vater dauerhaft nicht erwerbsfähig bzw. über 65 Jahre alt sein und somit Leistungen aus der Grundsicherung beziehen, dann können Sie vom Sozialamt nur dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn Ihr Jahreseinkommen den Betrag von 100.000,00 EUR übersteigt. Sollte Ihr Vater jedoch nur vorübergehend nicht erwerbsfähig sein und somit Sozialhilfe beziehen müssen, dann können Sie vom Sozialamt zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, solange Sozialhilfe gewährt wird. Gleiches gilt, wenn Ihr Vater ein Pflegefall werden sollte und aufgrunddessen auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Auch dann wird sich das zuständige Sozialamt mit Sicherheit an Sie zwecks Überprüfung von Unterhaltsverpflichtungen wenden.
Unterhaltspflichtig sind Sie nur dann, wenn Sie leistungsfähig sind. Grundsätzlich steht Ihnen ein monatlicher Selbstbehalt in Höhe von mindestens 1.400,00 EUR zu. Sollten Sie über ein höheres monatliches Nettoeinkommen verfügen und keine weiteren Abzüge geltend machen können, dann dürfen Sie außerdem die Hälfte des Teils Ihres Einkommens, der über die 1.400,00 EUR hinausgeht, behalten. Grundsätzlich sind Sie zudem verpflichtet, Vermögen, soweit zumutbar, für den
Unterhalt Ihres Vaters aufzubringen. Hierfür ist es erforderlich, Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation genau zu kennen. Pauschale Aussagen verbieten sich insoweit.
In Ihrer Frage klingt an, dass Sie sich möglicherweise nicht zum Unterhalt verpflichtet fühlen, weil Ihr Vater sich seit seinem Weggang nach Afrika, als Sie zwölf Jahre alt waren, nicht mehr um Sie gekümmert hat. Es ist die Frage, ob dies für eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen Ihres Vaters ausreicht. Allein der Umstand, dass er damals fortgegangen ist und keinen Unterhalt für Sie gezahlt hat, wird nicht genügen. Notwendig ist vielmehr eine möglichst vollständige Kappung der Familienbande und eine schwerwiegende Verletzung von Unterhaltspflichten durch Ihren Vater. Es kommt also entscheidend darauf an, wie das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Vater vor und nach seinem Weggang war, ob er zur Zahlung von Unterhalt per Unterhaltstitel verpflichtet war, ob Sie durch den Ausfall Ihres Vaters erhebliche Einschränkungen in Ihrer Lebensstellung hatten etc.
Sie sollten sich daher unbedingt eingehend anwaltlich beraten lassen, und zwar unter ausführlicher Schilderung Ihrer gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Situation, des gesundheitlichen Zustands Ihres Vaters und Ihres Verhältnisses zu Ihrem Vater, damit Sie definitiv Klarheit darüber erhalten, was auf Sie zukäme, wenn Ihr Vater nach Deutschland zurückkehren würde. Die Plattform "frag-einen-anwalt.de" vermag dies nicht zu leisten. Gern stehe ich hierfür zur Verfügung, wenn Sie mir alles Relevante schriftlich schildern und die notwendigen Belege zusenden möchten. Setzen Sie sich hierfür bitte telefonisch oder per e-Mail mit mir in Verbindung.
Sonstige rechtliche Konsequenzen über eine mögliche Unterhaltsverpflichtung hinaus, die sich aus der Rückkehr Ihres Vaters ergeben könnten, kann ich nicht erkennen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu Ihrem Fall geben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
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Nachfrage vom Fragesteller
08.01.2007 | 17:32
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, Sie haben mir fürs erste schon sehr weitergeholfen. Ich würde mich evtl. zu einem späteren Zeitpunkt nochmals an Sie direkt wenden zwecks der detailierten Beratung. Vorerst aber mal vielen Dank!
Eine Frage hätte ich doch noch...Würde er überhaupt krankenversichert sein, jenachdem ob er unter Hartz IV oder Sozialhilfe fallen würde? Im Moment ist es noch nicht abzuschätzen, ob er erwerbsfähig wäre. (Er ist übrigens 59 Jahre).
Nochmals danke und noch einen schönen Abend!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.01.2007 | 17:35
Ja, Ihr Vater wäre krankenversichert, wenn er staatliche Unterstützung (ALG II/Sozialhilfe/Grundsicherung) beziehen würde. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind von der staatlichen Unterstützung umfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)