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Gerichstand der dt. Botschaftsschule Peking


06.01.2007 14:40 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin deutsche Staatsbürgerin, war aber während eines 2,5 jährigen Chinaaufenthalts nicht in Deutschland gemeldet. Ich haben als regional angestellte Arbeitskraft in der Deutschen Botschaftsschule Peking gearbeitet (Vertrag endete am 31.12.06).
Im ‚Dienstvertrag‘ steht:
Zwischen dem Deutschen Schulverein Peking e.V. (Schulträger), vertreten durch den Vorstand, dieser Vertreten durch die Mitglieder XXX (Schatzmeister) XXX (Stellv. Schatzmeister) und XXX, wohnhaft in Beijing, VR China wird folgender Dienstvertrag geschlossen: ….
Die Schule befindet sich in Peking, V.R. China, auf Gesandtschaftsgelände der Bundesrepublik Deutschland. Träger ist der Schulverein: Die Satzung ist auf der Internetseite (www.dspeking.net.cn/schulorganisation/satzung.htm) der Schule einzusehen, hier die meines Erachtens relevanten Auszüge:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: „DEUTSCHER SCHULVEREIN PEKING e.V.". Sein Sitz ist in Peking, Volksrepublik China. Er ist ein deutscher Verein mit eigener Rechtsfähigkeit gemäß Verleihung nach § 23 BGB durch den Bundesminister des Innern vom 12. November 1980.

Meine Frage ist nun: Wo ist der Gerichtsstand, bzw. welches Arbeitsrecht muss hier Anwendung finden, das chinesische oder das deutsche?
Antwort vom
06.01.2007 | 21:06
Sehr geehrte Dame,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In erster Linie kommt es darauf an, ob Ihr Arbeitsvertrag Regelungen zu der Frage des Gerichtsstandes und der Frage, welches Recht anwendbar ist, enthält.
Ohne diesen Vertrag eingesehen zu haben, müsste hier Gerichtsstand in China sein und chinesisches Recht zur Anwendung kommen.
Ich habe mir erlaubt, Ihnen auszugsweise die u.a. relevante Vorschrift zu kopieren:
Artikel 30 EGBGB
Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen

(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,

1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,

es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt" gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de

Mit besten Grüßen

RA Hermes