DE Frage geschrieben am 05.01.2007 13:59:00

Betreff: Warner vor stationären Blitzern


Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2885
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwei Fragen zu denen ich im Internet noch keine klare Aussage gefunden habe
-Ist es verboten auf einem PDA der zur Navigation dient eine Datei zu überspielen die mir stationäre Blitzer (Geschwindigkeit bzw. Ampel) auf der Karte anzeigt. Es werden keine mobilen Blitzer angezeigt.

-Unter welchen Vorraussetzungen darf die Polizei meinen PDA auf solche Dateien kontrollieren, einziehen etc.


Antwort geschrieben am 05.01.2007 14:52:34
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Sie stellen hier eine höchstinteressante Frage. Die vorliegende Konstellation ist bislang noch nicht von der Rechtsprechung behandelt worden, so dass verbindlich keine Aussage zu treffen ist.
Grundsätzlich gilt allerdings folgendes: Es steht - im Grundsatz unbestreitbar - im öffentlichen Interesse, die Benutzungsmöglichkeiten von Geräten zur Warnung vor Verkehrsüberwachungen durch staatliche Sanktionen einzuschränken. Diesem Interesse sollte im Jahr 2001 durch die Einführung von § 23 Ib StVO mit Wirkung zum 1. 1. 20021 Rechnung getragen werden. Darin heißt es:
„Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsanlagen anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“
Es stellt sich aber nun die Frage, ob ein mit der beschriebenen Software ausgerüsteter Organizer/PDA ein „technisches Gerät“ im Sinne des § 23 Ib 1 StVO darstellt, „das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen“. In diesem Fall wäre es verboten und bereits das betriebsbereite Mitführen stellte eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 StVG, 49 I Nr. 22 StVO dar.
In der amtlichen Begründung ist dies eindeutig zu bejahen:
" Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab."
Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung bestimmt ist.

Es gibt zwar auch vereinzelt Sichtweisen, die im Organizer/PDA kein „technisches Gerät“ im Sinne des § 23 Ib 1 StVO sehen, doch festzuhalten bleibt, dass es der feste Wille des Gestzgebers ist, sämtliche technische Lösungen als bußgeldbewährt einzustufen.
Geht man also davon aus, dass ein mit der beschriebenen Software ausgerüsteter Organizer/PDA ein „technisches Gerät“ im Sinne des § 23 Ib 1 StVO darstellt, so stellt die Benützung einen Verstoß dar. Ein solcher Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von 75,00 Euro und 4 Flensburger Punkten sanktioniert werden.

Die polizeirechtlichen Grundsätze zur Sicherstellung und Vernichtung von Radarwarnern lassen sich m.A. nach unabhängig von dieser Problematik nicht auf Organizer mit Warnsoftware übertragen.
Eine Vernichtung der Geräte(wie bei Radarwarnern) nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen wäre hier wohl wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzulehnen.


Ich hoffe, diese recht umfangreichen Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.


Mit freundlichen Grüßen


Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



Rechtsanwaltskanzlei Sven Kienhöfer
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E-Mail: info@rechtsanwalt-kienhoefer.de
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