05.01.2007 | 12:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Der Nachteilsausgleich, d.h. die Befreiung von den GEZ-Gebühren, erfordert in Ihrem Fall einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „RF“. Nach Ihren Schilderungen haben Sie aufgrund Ihrer Gehbehinderung „G“ und „aG“.
RF besteht bei:
- blinden und sehbehinderten Menschen, die nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind und bei denen deshalb ein GdB von 60 von Hundert anerkannt wurde.
- Gehörlosen und Schwerhörigen, wenn dies allein zu einem GdB von 50 führt und mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung möglich ist.
- Behinderten ab einem GdB von 80, wenn schwere Bewegungsstörungen, etwa bedingt durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche oder Lungenfunktionsstörungen) vorliegen und die Betroffenen deshalb - auch mit Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln - öffentliche Veranstaltungen auf Dauer nicht besuchen können. Dies gilt auch bei Organtransplantationen, wenn Behinderte längere Zeit das Immunsystem schwächende Medikamente einnehmen.
Nach Ihren Schilderungen käme in jedem Fall nur Spiegelstrich 3 in Betracht. Allerdings hätten Sie bei Einlegung einer Klage in jedem Fall den Schwerbehindertenausweis mit RF zu ergänzen. Dazu könnten Sie folgendes Urteil des BSG anführen:
Der Anspruch auf RF hängt nicht unbedingt davon ab, dass ein Behinderter niemals und auf Dauer an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. RF kann auch zuerkannt werden, wenn ein Behinderter in der Lage ist, eine geringe Anzahl öffentlicher Veranstaltungen zu besuchen (Urteil BSG vom 23. Februar 1987 -
9a RVs 72/85).
Allerdings sind die Behörden bei der Auslegung der Begriffe sehr eng. So wird es z.B. als zumutbar angesehen, dass der Behinderte Hilfsdienste für die Wegstrecke in Anspruch nehmen kann. Anhaltspunkte für das Bestehen von RF bei Ihnen können Sie unter
http://www.lagus.mv-regierung.de/land-mv/LAGuS_prod/LAGuS/Soziales/Services__Formulare/Antraege_auf_Feststellung_einer_Behinderung/SchwbG_Merkblatt_Mz_Rf.pdf
erhalten.
Sollte „RF“ bei Ihnen nicht vorliegen, sehe ich derzeit wenige Erfolgsaussichten für eine Klage.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller
07.01.2007 | 10:36
es geht mir um das RF.
welche kosten kämen bei einer klage auf mich zu?
mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.01.2007 | 09:58
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss Sie darauf hinweisen, dass diese Nachfrage von Ihrer Ausgangsfrage nicht umfasst ist. Sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenswahrnehmung beauftragen, wird er Sie umfassend über mögliche Kosten informieren.
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 183 SGG für Behinderte kostenfrei.
Die Kosten einen Rechtsbeistandes sind von der Höhe nach von der Art und Dauer der Tätigkeit abhängig und daher hier nicht bezifferbar. Nach § 193 SGG hat das Gericht im Urteil überdies zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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