Gebüren für eine Unterhaltszahlungsvereinbarung
| 04.01.2007 14:37 |
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Familienrecht
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Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Hallo,
ich habe meine Anwältin gebeten eine Unterhaltszahlungsvereinbarung für meinen Exmann aufzusetzen. In dieser Zahlungsvereinbarung erklärt mein Exmann sich bereit, rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von €2000 für 2004 sowie den Kindesunterhalt April-Dez. 2006 für ein 5 und ein 7 jähriges Kind zu zahlen (128% des Regelbetrages). Dieser Kindesunterhalt wurde bereits in einem Ehevertrag vor der Scheidung tituliert.
Da mein Exmann jetzt ALGII Empfänger ist, erhalte ich seit April 2006 Unterhaltsvorschuss. Für die Monate Januar - März 2006 hat mein Ex-Mann den titulierten Kindesunterhalt bis auf einen Restbetrag von €368 gezahlt.
Die Anwältin hat in ihrer Rechnung den Streitwert auf €7472(€2000 + 257,00 + 199,00 x 12)festgelegt.
Meiner Meinung nach müsste der Streitwert jedoch wie folgt berechnet werden: €2000 Ehegattenunterhalt, PLUS €368 Restbetrag titulierter Kindesunterhalt Januar - März 2006, PLUS Differenz zwischen tituliertem Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss für die Monate April - Dezember 2006. Es ist für mich nicht verständlich, dass der bereits gezahlte Kindesunterhalt für die Monate Januar - März 2006 sowie der vom Jugendamt erhaltene Unterhaltsvorschuss als Streitwert angesehen und berechnet werden.
Die Rechnung ist wie folgt aufgeschlüsselt:
1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG €618,00
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG €618,00
zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG €20,00
Wer kann mir die Sachlage schildern? Bei einem geringeren Streitwert würde die Anwaltsrechnung ja dementsprechend niedriger ausfallen. Wie kann ich einen Widerspruch gegen die Anwaltsrechnung formulieren.
Mit freundlichen Grüssen,
DorisL.









