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Gebüren für eine Unterhaltszahlungsvereinbarung


| 04.01.2007 14:37 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Hallo,

ich habe meine Anwältin gebeten eine Unterhaltszahlungsvereinbarung für meinen Exmann aufzusetzen. In dieser Zahlungsvereinbarung erklärt mein Exmann sich bereit, rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von €2000 für 2004 sowie den Kindesunterhalt April-Dez. 2006 für ein 5 und ein 7 jähriges Kind zu zahlen (128% des Regelbetrages). Dieser Kindesunterhalt wurde bereits in einem Ehevertrag vor der Scheidung tituliert.

Da mein Exmann jetzt ALGII Empfänger ist, erhalte ich seit April 2006 Unterhaltsvorschuss. Für die Monate Januar - März 2006 hat mein Ex-Mann den titulierten Kindesunterhalt bis auf einen Restbetrag von €368 gezahlt.

Die Anwältin hat in ihrer Rechnung den Streitwert auf €7472(€2000 + 257,00 + 199,00 x 12)festgelegt.

Meiner Meinung nach müsste der Streitwert jedoch wie folgt berechnet werden: €2000 Ehegattenunterhalt, PLUS €368 Restbetrag titulierter Kindesunterhalt Januar - März 2006, PLUS Differenz zwischen tituliertem Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss für die Monate April - Dezember 2006. Es ist für mich nicht verständlich, dass der bereits gezahlte Kindesunterhalt für die Monate Januar - März 2006 sowie der vom Jugendamt erhaltene Unterhaltsvorschuss als Streitwert angesehen und berechnet werden.

Die Rechnung ist wie folgt aufgeschlüsselt:

1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG €618,00
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG €618,00
zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG €20,00

Wer kann mir die Sachlage schildern? Bei einem geringeren Streitwert würde die Anwaltsrechnung ja dementsprechend niedriger ausfallen. Wie kann ich einen Widerspruch gegen die Anwaltsrechnung formulieren.

Mit freundlichen Grüssen,

DorisL.
04.01.2007 | 16:41

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Ist in der Unterhaltsvereinbarung lediglich der rückständige Ehegattenunterhalt in Höhe von EUR 2.000,- sowie der rückständige Kindesunterhalt für die Monate April bis Dezember 2006 für das 5 und ein 7 jähriges Kind in Höhe von 128 % des Regelbetrages, nicht jedoch der laufende Kindesunterhalt festgelegt, findet § 42 GKG, wonach für den Gegenstandswert die Unterhaltspflicht für 12 Monate maßgeblich ist, keine Anwendung. Vielmehr bestimmt sich der Gegenstandswert dann nach der konkreten Höhe des Rückstandes. Hiernach werden die Anwaltsgebühren aufgrund des Wertes von EUR 6.1045,- (Summe von EUR 2.000,- + EUR 257,- X 9 + EUR 199,- X 9) zu berechnen sein. Eine Herausrechnung des Kindesunterhalts hinsichtlich des Teils, der bereits in dem Ehevertrag geregelt wurde, wird nicht gerechtfertigt sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2002 - 2 U 2/00 -). Weiterhin wird der Streitwert nicht deshalb herabzusetzen sein, weil seit April 2006 Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geleistet wurde. Vielmehr wird es ausschließlich auf die Regelungen des Vergleichs ankommen – der Vergleich enthält jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts in Höhe von 128 % des Regelbetrages.

Bei einem Gegenstandswert von EUR 6.104,- errechnen sich die Anwaltsgebühren wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG € 487,50
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG € 562,50
zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme: € 1.070,-
Zzgl. 16 % MWSt. € 171,20
Summe: € 1.241,20

Ich weise darauf hin, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, so dass in Ihrem Fall der Ansatz von nur 1,3 der Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein könnte.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht