Frage geschrieben am 03.01.2007 13:36:00Betreff: Überweisung von meinem Konto durch andere Person
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3248
Eine private Rückzahlung ist nicht möglich, da sein Konto heute gepfändet wurde.
Es stellt sich nun die Frage ob ich ihn anzeige??
Desweiteren hat er Schulden in Höhe von 2000,-€ bei mir, die durch einen Schuldschein schriftlich festgehalten sind.
Mir geht es darum mein Geld so schnell wie möglich wiederzubekommen, da mich die Gesamtsumme mittlerweile in eine finanzielle Misslage bringt. Ganz zu schweigen von dem Vetrauensmißbrauch!!!
Für eine Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar!
Mfg
Antwort geschrieben am 03.01.2007 14:02:52
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Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5669495
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 244
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vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Anzeige wegen Überweisung / Onlinebanking
In Betracht kommt eine Straftat nach § 263a BGB wegen Computerbetrug.
Der Ex -Freund hat die Bank mittels Eingabe Ihrer vertraulichen Daten im Rahmen der eigenmächtigen Onlineüberweisung über seine Identität getäuscht. Dies dürfte wohl als Betrug zu Ihren Lasten zu werten sein. Erschwerend kommt hinzu, dass durch die Pfändung des Kontos nicht nur eine Vermögensgefährdung sondern bereits ein Vermögensschaden bei Ihnen eingetreten ist.
Die Bank wird voraussichtlich wegen der Pfändung des Empfängerkontos keine Stornierung vornehmen. Gleichwohl können Sie versuchen, die Bank zu bitten aus Kulanz die 1 700,00 €uro Ihrem Konto wieder gut zu schreiben. Durchsetzbar sind Forderungen gegenüber der Bank jedoch kaum, da Sie nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage durch die Schaffung der Möglichkeit des Zugangs für Ihren Ex - Freund zu Daten und Computer zumindest fahrlässig im Sinne der AGB`s der Bank gehandelt haben.
Ob Sie Ihren Ex - Freund wegen Betrug anzeigen oder nicht, obliegt Ihrer Entscheidung. Anzeigen können jedenfall nach § 158 Abs. 1 StPO bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, der Polizei und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden.
( 2 ) Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
Rückerstattung der 1 700,00 €uro und
Bezahlung der mit Schuldschein verbrieften 2 000,00 €uro
Ich habe die Befürchtung, dass Sie zwar bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes relativ schnell einen vollstreckbaren Titel gegen den Ex - Freund erwirken können. Da dessen Konto jedoch bereits gepfändet wurde, ist davon auszugehen, dass auch noch andere Gläubiger vom Vermögen des Schuldners zu befriedigen sind.
Alles in allem rate ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen, zumal Ihre Ansprüche der Verjährung unterliegen. Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
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Telefonkontakt (Festnetz): 09071-2658
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Telefax: 09071-566 94 95
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Email: anwalt@rechthilfreich.de
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.01.2007 14:51:31
Der Computerbetrug ist nicht in § 263 a BGB sondern unter
§ 263 a StGB geregelt. Ich bitte den Schreibfehler zu entschuldigen.
Der Computerbetrug ist nicht in § 263 a BGB sondern unter
§ 263 a StGB geregelt. Ich bitte den Schreibfehler zu entschuldigen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2007 15:22:03
Würde sich die Sachlage für mich ändern, wenn die Kontopfändung meines Ex Freundes eine einmalige Pfändung ist?
Würde sich die Sachlage für mich ändern, wenn die Kontopfändung meines Ex Freundes eine einmalige Pfändung ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2007 15:55:27
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Fraglich ist zunächst, ob das besagte Konto überhaupt gepfändet ist. Es könnte durchaus sein, dass der Ex - Freund die Pfändung nur als Ausrede dafür, dass er die 1 700,00 €uro nicht sofort zurückerstattet, vortäuscht.
Sollte tatsächlich nur eine "einmalige" Pfändung bestehen und die Schulden bei sonstigen Gläubiger(n) insoweit überschaubar sein, so sehe ich gute Chancen Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung nach erfolgreicher Beantragung eines Manbescheides und daraufhin ergehenden Vollstreckungsbescheides durchzusetzen.
Im Übrigen haben Sie mit der Möglichkeit wegen des dringenden Verdachts des Computerbetrugs Strafanzeige zu erstatten, ein geeignetes Mittel, um den Schuldner zur baldigen Rückerstattung der 1 700,00 €uro anzuhalten. Für die Verhandlungen sollte jedoch - auch um sich selbst der Beschuldigung der versuchten Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB erst gar nicht auszusetzen - in jedem Fall die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Fraglich ist zunächst, ob das besagte Konto überhaupt gepfändet ist. Es könnte durchaus sein, dass der Ex - Freund die Pfändung nur als Ausrede dafür, dass er die 1 700,00 €uro nicht sofort zurückerstattet, vortäuscht.
Sollte tatsächlich nur eine "einmalige" Pfändung bestehen und die Schulden bei sonstigen Gläubiger(n) insoweit überschaubar sein, so sehe ich gute Chancen Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung nach erfolgreicher Beantragung eines Manbescheides und daraufhin ergehenden Vollstreckungsbescheides durchzusetzen.
Im Übrigen haben Sie mit der Möglichkeit wegen des dringenden Verdachts des Computerbetrugs Strafanzeige zu erstatten, ein geeignetes Mittel, um den Schuldner zur baldigen Rückerstattung der 1 700,00 €uro anzuhalten. Für die Verhandlungen sollte jedoch - auch um sich selbst der Beschuldigung der versuchten Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB erst gar nicht auszusetzen - in jedem Fall die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.01.2007 16:17:12
Bei gerichtlicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche ( Mahnverfahren, Beantragung eines Vollstreckungsbescheides ) erlangen Sie zunächst einen sogenannten Vollstreckungstitel. Mit diesem können Sie - wenn der Schuldner keine Privatinsolvenz betreibt - für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren die Zwangsvollstreckung durchführen. Das heißt, dass auch wenn der Schuldner derzeit nicht liquide ist, doch zumindest die Chance besteht die offenen Forderungen nach Erlangung des Titels durchzusetzen.
Ohne Titel verjähren die Offenen Forderungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches!
Bei gerichtlicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche ( Mahnverfahren, Beantragung eines Vollstreckungsbescheides ) erlangen Sie zunächst einen sogenannten Vollstreckungstitel. Mit diesem können Sie - wenn der Schuldner keine Privatinsolvenz betreibt - für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren die Zwangsvollstreckung durchführen. Das heißt, dass auch wenn der Schuldner derzeit nicht liquide ist, doch zumindest die Chance besteht die offenen Forderungen nach Erlangung des Titels durchzusetzen.
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