DE Frage geschrieben am 31.12.2006 19:25:00

Betreff: Betrug und Ladendiebstahl


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3002
Sehr geehrte Damen und Herren!

Heute ist Silvester und ich habe es mir am Freitag gründlich verdorben!

Am Freitag Nachmittag kam ich ziehmlich alkoholisiert von einer Feier und kann mich deshalb nicht mehr an jedes Detail erinnern.
Ich ging noch in den Supermarkt gegenüber meiner Wohnung.
Da ich nur wenige Teile kaufen wollte,nahm ich auch keinen Einkaufswagen,sondern nur einen Korb.
Als ich dann an der überfüllten Kasse stand,zog ich mir noch Zigaretten,die ich dann wohl beim auspacken des Korb´s versehentlich in meine Jackentasche gesteckt habe.
Dies bemerkte eine Verkäuferin und wartete bis ich den Laden verlassen wollte.
Den Rest muss ich bestimmt nicht mehr erklären.
Dummer weise ist mir dies vor 6 Jahren so ähnlich schon einmal passiert.Ich wurde damals zu einer Gedstrafe verurteilt.
Dieser jetzige Diebstahl ist aber nicht mein einziges Problem.
Im vergangenen Jahr(2005) beantragte ich das Verbraucherinsolvenz, welches Im Januar 06´eröffnet wurde .
Einer meiner Gläubiger wollte dies aber nicht hinnehmen und verklagte mich wegen Betrug.Er bekam vor Gericht recht und ich wurde wieder verurteilt.
So,nun meine Frage;
was habe ich bei dem kommenden Verfahren zu erwarten und hat dieses Auswirkungen auf mein Insolvenzverfahren?

Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus


Antwort geschrieben am 31.12.2006 20:30:39
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte.

Im Falle einer Strafanzeige müssen Sie eine Verurteilung wegen Diebstahl befürchten. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie beim Einstecken der Zigaretten nach § 20 StGB schuldunfähig waren. Allerdings könnte nach § 21 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben sein. Bei solcher kann das Gericht die Strafe mildern.

Die Einlassung, dass Sie die Zigaretten nicht stehlen wollten und nur " versehentlich " eingesteckt haben, könnte das Gericht als Schutzbehauptung auslegen und insoweit dennoch eine Strafe aussprechen. Hierfür spricht, dass Sie vom Detektiv nach dem Passieren der Kasse festgehalten wurden.

Alles in allem rate ich Ihnen, sich um einen Strafverteidiger zu bemühen. In Hinsicht auf den geringen Wert der Ware, könnten Sie - sofern noch nicht geschehen - die Zigaretten bezahlen und mit dem Anwalt versuchen, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Leistung einer bezahlbaren Geldauflage zu erreichen.

Zur Nachfrage hinsichtlich dem laufenden Insolvenzverfahren weise ich darauf hin, dass Sie während der Wohlverhaltensphase verschiedenste Obliegenheitspflichten treffen.

Die Restschuldbefreiung wird auf Antrag eines Insolvenzgläubigers bei Straftaten nach §§ 283 bis 283 c StGB versagt. Zu diesen Straftaten zählen insbesondere der Bankrott und die sogenannte Gläubigerbegünstigung. Im Übrigen trifft den Schuldner nach § 97 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht. Er muss Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO darf diese Auskunft nicht in einem Strafverfahren gegen den Schuldner ohne dessen Zustimmung verwendet werden !

Zuletzt möchte ich noch anmerken, dass der Diebstahl vor 6 Jahren inzwischen getilgt sein dürfte und nach § 51 BZRG daher nicht mehr vorgehalten oder zum Nachteil verwertet werden darf. Dennoch sind Sie wegen einer Vermögensstraftat ( Betrug )vorgestraft, was das Strafmaß erhöhen kann.

Ich stehe im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion zur Verfügung und wünsche für den Jahreswechsel 2006 / 07 alles Gute und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


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