Frage geschrieben am 31.12.2006 19:25:00Betreff: Betrug und Ladendiebstahl
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3002
Heute ist Silvester und ich habe es mir am Freitag gründlich verdorben!
Am Freitag Nachmittag kam ich ziehmlich alkoholisiert von einer Feier und kann mich deshalb nicht mehr an jedes Detail erinnern.
Ich ging noch in den Supermarkt gegenüber meiner Wohnung.
Da ich nur wenige Teile kaufen wollte,nahm ich auch keinen Einkaufswagen,sondern nur einen Korb.
Als ich dann an der überfüllten Kasse stand,zog ich mir noch Zigaretten,die ich dann wohl beim auspacken des Korb´s versehentlich in meine Jackentasche gesteckt habe.
Dies bemerkte eine Verkäuferin und wartete bis ich den Laden verlassen wollte.
Den Rest muss ich bestimmt nicht mehr erklären.
Dummer weise ist mir dies vor 6 Jahren so ähnlich schon einmal passiert.Ich wurde damals zu einer Gedstrafe verurteilt.
Dieser jetzige Diebstahl ist aber nicht mein einziges Problem.
Im vergangenen Jahr(2005) beantragte ich das Verbraucherinsolvenz, welches Im Januar 06´eröffnet wurde .
Einer meiner Gläubiger wollte dies aber nicht hinnehmen und verklagte mich wegen Betrug.Er bekam vor Gericht recht und ich wurde wieder verurteilt.
So,nun meine Frage;
was habe ich bei dem kommenden Verfahren zu erwarten und hat dieses Auswirkungen auf mein Insolvenzverfahren?
Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 31.12.2006 20:30:39
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Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5669495
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 244
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vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte.
Im Falle einer Strafanzeige müssen Sie eine Verurteilung wegen Diebstahl befürchten. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie beim Einstecken der Zigaretten nach § 20 StGB schuldunfähig waren. Allerdings könnte nach § 21 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben sein. Bei solcher kann das Gericht die Strafe mildern.
Die Einlassung, dass Sie die Zigaretten nicht stehlen wollten und nur " versehentlich " eingesteckt haben, könnte das Gericht als Schutzbehauptung auslegen und insoweit dennoch eine Strafe aussprechen. Hierfür spricht, dass Sie vom Detektiv nach dem Passieren der Kasse festgehalten wurden.
Alles in allem rate ich Ihnen, sich um einen Strafverteidiger zu bemühen. In Hinsicht auf den geringen Wert der Ware, könnten Sie - sofern noch nicht geschehen - die Zigaretten bezahlen und mit dem Anwalt versuchen, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Leistung einer bezahlbaren Geldauflage zu erreichen.
Zur Nachfrage hinsichtlich dem laufenden Insolvenzverfahren weise ich darauf hin, dass Sie während der Wohlverhaltensphase verschiedenste Obliegenheitspflichten treffen.
Die Restschuldbefreiung wird auf Antrag eines Insolvenzgläubigers bei Straftaten nach §§ 283 bis 283 c StGB versagt. Zu diesen Straftaten zählen insbesondere der Bankrott und die sogenannte Gläubigerbegünstigung. Im Übrigen trifft den Schuldner nach § 97 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht. Er muss Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO darf diese Auskunft nicht in einem Strafverfahren gegen den Schuldner ohne dessen Zustimmung verwendet werden !
Zuletzt möchte ich noch anmerken, dass der Diebstahl vor 6 Jahren inzwischen getilgt sein dürfte und nach § 51 BZRG daher nicht mehr vorgehalten oder zum Nachteil verwertet werden darf. Dennoch sind Sie wegen einer Vermögensstraftat ( Betrug )vorgestraft, was das Strafmaß erhöhen kann.
Ich stehe im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion zur Verfügung und wünsche für den Jahreswechsel 2006 / 07 alles Gute und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Michael Kohberger
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.01.2007 09:24:01
Sehr geehrter Herr Kohberger,
ich bedanke mich recht herzlich für ihre sehr ausführliche Antwort.Sie haben mir sehr geholfen.
Leider kann ich mir keinen Anwalt leisten.Ich war bis vor 2 Monaten arbeitslos und konnte den Betrag für die Rechtsschutzversicherung nicht mehr aufbringen.
Ich habe zwar im November wieder eine abgeschlossen aber diese übernimmt ja erst nach 3 Monaten die Kosten.
Da ich jetzt wieder berufstätig bin,bekomme ich sicherlich auch keinen Beratungshilfeschein mehr.
Was kann ich nun tun?
Ich bedanke mich nochmals für ihre Antwort und wünsche ebenfalls ein frohes neues Jahr!
Sehr geehrter Herr Kohberger,
ich bedanke mich recht herzlich für ihre sehr ausführliche Antwort.Sie haben mir sehr geholfen.
Leider kann ich mir keinen Anwalt leisten.Ich war bis vor 2 Monaten arbeitslos und konnte den Betrag für die Rechtsschutzversicherung nicht mehr aufbringen.
Ich habe zwar im November wieder eine abgeschlossen aber diese übernimmt ja erst nach 3 Monaten die Kosten.
Da ich jetzt wieder berufstätig bin,bekomme ich sicherlich auch keinen Beratungshilfeschein mehr.
Was kann ich nun tun?
Ich bedanke mich nochmals für ihre Antwort und wünsche ebenfalls ein frohes neues Jahr!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.01.2007 10:25:23
Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Die Rechtsschutzversicherungen zahlen bei Vorsatzstraftaten in der Regel ohnehin nicht, sodass die angesprochene Problematik mit der 3 - monatigen Wartezeit nur eine Scheinproblem darstellt.
Toll, dass Sie wieder Arbeit gefunden haben !
Die Aufnahme einer Arbeit ist insbesondere in Hinsicht auf die von mir eingangs bereits angesprochenen Obliegenheiten nach der Insolvenzordnung ( InsO ) für Sie günstig. Nach § 295 Abs 1 Nr. 1 InsO obliegt es nämlich dem Schuldner, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumtbare Tätigkeit abzulehnen.
Sie sollten die Aufnahme der Arbeit folglich dem Insovenzgericht melden.
Hinsichtlich dem Diebstahl sollten Sie beim Detektiv nachfragen, ob überhaupt eine Anzeige erfolgte oder erfolgen wird und falls eine Gebühr für die Detektivarbeit verlangt wird, diese nach Möglichkeit bezahlen, soweit die Gebühr nicht unangemessen hoch ist.
Zum Punkt Beratungshilfeschein täuschen Sie sich. Die Aufnahme der Arbeit ist kein Hindernis, Beratungshilfe zu erhalten. Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse. Sie können ein Formular mit weiteren Details zur Beratungshilfe auf meiner Homepage
http://www.anwaltkohberger.de
finden. Neben meinem Bild oben findet sich der Link zu genannter Homepagestartseite. Dort finden Sie unter:
+Kosten ( auf der Homepage: Eingangsseite unten links )
+Beratungshilfe
zu diesem Thema weitere Informationen. In Betracht kommt vor allem auch, dass Sie erhaltene Beratungshilfe in Raten zurückzahlen. Ob Ratenzahlung überhaupt erforderlich ist, hängt ebenfalls von Ihren Einkommensverhältnissen ab.
Ich hoffe Ihre Frage(n) soweit abschließend zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Die Rechtsschutzversicherungen zahlen bei Vorsatzstraftaten in der Regel ohnehin nicht, sodass die angesprochene Problematik mit der 3 - monatigen Wartezeit nur eine Scheinproblem darstellt.
Toll, dass Sie wieder Arbeit gefunden haben !
Die Aufnahme einer Arbeit ist insbesondere in Hinsicht auf die von mir eingangs bereits angesprochenen Obliegenheiten nach der Insolvenzordnung ( InsO ) für Sie günstig. Nach § 295 Abs 1 Nr. 1 InsO obliegt es nämlich dem Schuldner, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumtbare Tätigkeit abzulehnen.
Sie sollten die Aufnahme der Arbeit folglich dem Insovenzgericht melden.
Hinsichtlich dem Diebstahl sollten Sie beim Detektiv nachfragen, ob überhaupt eine Anzeige erfolgte oder erfolgen wird und falls eine Gebühr für die Detektivarbeit verlangt wird, diese nach Möglichkeit bezahlen, soweit die Gebühr nicht unangemessen hoch ist.
Zum Punkt Beratungshilfeschein täuschen Sie sich. Die Aufnahme der Arbeit ist kein Hindernis, Beratungshilfe zu erhalten. Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse. Sie können ein Formular mit weiteren Details zur Beratungshilfe auf meiner Homepage
http://www.anwaltkohberger.de
finden. Neben meinem Bild oben findet sich der Link zu genannter Homepagestartseite. Dort finden Sie unter:
+Kosten ( auf der Homepage: Eingangsseite unten links )
+Beratungshilfe
zu diesem Thema weitere Informationen. In Betracht kommt vor allem auch, dass Sie erhaltene Beratungshilfe in Raten zurückzahlen. Ob Ratenzahlung überhaupt erforderlich ist, hängt ebenfalls von Ihren Einkommensverhältnissen ab.
Ich hoffe Ihre Frage(n) soweit abschließend zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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