Antwort vom
30.12.2006 | 13:53
Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst hat der gewerbliche Verkäufer (Unternehmer) gem.
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies gem.
Art. 240 EGBGB i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, also über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs.
Ferner hat der Unternehmer gem. §
312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB,
Art. 240 EGBGB i.V.m. §
1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoV dem Verbraucher spätestens bis zur Warenlieferung die vorstehend genannten Informationen in Textform mitzuteilen, wobei die Informationen, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
AGB erfolgt, in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind.
Beide Unterrichtungspflichten unterscheiden sich also im Wesentlichen durch den Zeitpunkt ihres Bestehens: Zum einen gibt es die Pflicht, dem Verbraucher besagte Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen,
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, und zwar klar und verständlich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise. Und zum anderen gibt es die Pflicht zur Mitteilung der Informationen bis zur Warenlieferung, §
312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, und zwar in Textform, die erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss.
Das in
§ 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier nach
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH
GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz).
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in §
312d Abs. 1 i.V.m.
§ 355 BGB geregelt und beträgt zwar grds. zwei Wochen (
§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (
§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres dürfte hier der Fall sein. Das ergibt sich aus Folgendem:
Die hier in Rede stehende Belehrung im Internetauftritt des Verkäufers ist Ihnen zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung „in Textform", die Ihnen „mitgeteilt" wird. „Textform" erfordert gem.
§ 126b BGB u.a., dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Verkäufers zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die Ihnen in „Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist
§ 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdnr. 3 m.w.Nw.).
Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des verkäufers noch keine Mitteilung „in Textform" gem.
§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede stehenden eBay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wurde.
Steht mithin die Erklärung „Widerrufsrecht, Sie können die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ... widerrufen" in Widerspruch zu
§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen Monat beträgt, so verstößt sie gegen
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie Ihnen nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gem. §§
3,
4 Nr. 11 UWG unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bzgl. der Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl.,
§ 4 UWG Rdnr. 11.170), und da es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß handelt.
Fraglich ist, ob es in der Auktion heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne frühestens mit Erhalt der Ware.
Aber selbst wenn die genannte Formulierung verwendet worden wäre, so ist sie als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher entgegen
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB,
Art. 240 EGBGB,
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht hinreichend klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie gem.
§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform. Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Verkäufers noch nicht erfolgt. „Mit Erhalt der Ware" beginnt die Frist also (gem.
§ 312d Abs. 2 BGB) nur dann, wenn Sie bis dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hätten.
Nach meinem Verständins können Sie sich somit erfolgreich gegen die Forderung wehren, da Sie bereits einen
Widerruf erklärt haben.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
www.gruemo.de
Nachfrage vom Fragesteller
31.12.2006 | 15:17
Sehr geehrter Herr Momberger,
danke für Ihre Antwort, jedoch bleibt noch eine Frage offen. Ich habe zwei Artikel ersteigert aber nur für einen Widerspruch eingelegt, bzw. habe ich geschrieben, dass ich von meinem Rückgaberecht Gebrauch machen möchte. Wie verhält es sich jetzt mit dem zweiten Artikel, für den auch eine Geldforderung besteht ?
Muss ich in dem Fall einen Teilwiderspruch einlegen oder ist in meinem Fall die Frist für den Widerspruch unbegrenzt, da ich bis dato noch nicht rechtsgemäß über mein Widerrufsrecht informiert worden bin?
Würden Sie sich der Angelegenheit bei Aussicht auf Erfolg annehmen?
Die Informationen zur unbegrenzten Widerspruchsfrist habe ich aus
Beck-Online/ Entscheidung des OLG Hamburg: Dauer der Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen
Urteil vom 24.08.2006 - Az: 3 U 103/06
und aus
Beck-Online/ NJW 2006 H.44/ Bonke, Gellmann: Die Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen- Ein Beitrag zur Problematik der rechtzeitigen Belehrung des Verbrauchers in Textform
[Zitat] "... 4. Zusammenfassendes Ergebnis
Festzustellen ist damit, dass eine Widerrufsbelehrung auf der eBay-Angebotsseite des Unternehmers nicht dem Textformerfordernis entspricht. Dem Verbraucher sind daher unter anderem die Angaben zu Bestand, Inhalt und Ausübung des Widerrufsrechts gesondert schriftlich, per Fax oder per E-Mail mitzuteilen. Wer dies unterlässt, sieht sich der Gefahr eines gem. § 355 III 3 BGB zeitlich unbefristeten Widerrufsrechts ausgesetzt ..." [Zitat Ende]
Wenn Ihrerseits Interesse am Gesamttext besteht, können Sie mich gerne ansprechen.
Ergänzung vom Anwalt
02.01.2007 | 13:28
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte zunächst die feiertagsbedingte verspätete Rückmeldung.
Muss ich in dem Fall einen Teilwiderspruch einlegen oder ist in meinem Fall die Frist für den Widerspruch unbegrenzt, da ich bis dato noch nicht rechtsgemäß über mein Widerrufsrecht informiert worden bin?
- Sie ist nicht unbegrenzt, kann aber noch ausgeübt werden, so fern auch hinsichtlich dieses Artikels keine Downloadmöglichkeit der
AGB bestand und keine AGB in Textform übergeben wurden. Denn
§ 355 III BGB sagt aus:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Würden Sie sich der Angelegenheit bei Aussicht auf Erfolg annehmen?
- gerne
Wie ich sehe, haben Sie auch recherchiert und kannten den
§ 355 III BGB schon...
Gerne faxen Sie uns die Unterlagen zu oder übersenden Sie per Post, so dass wir uns mit der Gegenseite in Verbindung setzen können.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
www.gruemo.de