Ermessensklausel-abdingbar?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin bulgarischer Bürger und hatte in diesem Jahr einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG gestellt. Dieser ist mir von der Stadt abgelehnt worden. Die Begründung besteht buchstäblich aus einem einzigen Satz und zwar dass ich die Voraussetzung 5 Jahre ununterbrochenen rechtmässigen Aufenthalt unmittelbar vor dem Antragstellen nicht erfülle. Auf keine der unten beschriebenen Umstände ist die Stadt eingegangen.
Ich bin seit 1996 in Deutschland, damals zu Studienzwecken. Im Jahr 2005 habe ich das Studium abgeschlossen. Seit 08.2005 habe ich Aufenthaltserlaubnis nach §17 AufenhtG und seit 04.2006 nach §18 AufenhtG. Mein Arbeitsvertrag ist unbefristet.
Im 05. 2003 ist mir eine Verlängerung des Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid abgelehnt worden. Nach einem Gerichtsverfahren, konnte ich die im 04.2004 die Verlängerung doch bekommen. Dazwischen liegen ca. 11 Monate und 11 Tage Unterbrechung des rechtmässigen Aufenthaltes. Ich habe meine Klage zurückgezogen, da mir die ABH die Verlängerung ausgestellt hatte. Die ganze Zeit während der Unterbrechung war ich Student, aber ohne Aufkleber mit der Aufenthaltsbewilligung im Reisepass, wohlgemerkt mit Wissen der ABH und der Hochschulanstalt. D.h. ich hatte die Rechte eines ausländischen Studenten genossen, aber ohne die formale Bescheinigung darüber. Fiktionsbescheinigung für diese Zeit wurde auch nicht ausgestellt.
Auf die Ermessensklausel § 85 AufenhtG ist die Stadt in der jetzigen Ablehnung nicht eingegangen. Ausserdem hatte ich den den Antrag in Leverkusen gestellt und die dortige Behörde hatte mir schriftlich mitgeteilt, dass ich alle Voraussetzungen erfülle, nur möge ich einen längeren Arbeitsvertrag (als der damals gültige 1/2 jährige) vorlegen.
Ausserdem ist die Ablehnung vom 2003 bis zletzt umstritten geblieben. Die ABH hat überhaupt falsch begründet mir die Verlängerung abgelehnt, da sie sagte, ich habe für 8 Semester das Grundstudium nicht geschafft, was sie selber später als falsch zugegeben hat. Ausserdem hat sie ihre Entscheidung gestützt auf die Antwort vom Chef der Hochschulbüro, der sagte, ich hätte einen "nicht ordnungsgemässen Studienverlauf". Das Wort hat er aber selber definiert, nach eigener Aussage und als unsachlich vom damaligen Chef der Prüfungskommission widerlegt. Was der Chef des Hochschulbüros meinen könnte, ist die z.Zt. in Deutschland übliche lange Studiendauer (laut Statistisches Bundesamt in Wiesbaden - 14 Semester). Und an unserer Hochschule war unter anderem Grund dafür das verbotene in Bayern Multiple Choice Verfahren, das in 90% der Prüfungen angewandt wird. Bei einer meiner durchgefallenen Prüfungen hatte ich Klage eingereicht gegen diese Prüfungsart und mir wurde die Note einfach von 5 auf 4 korriegiert, ohne eine einzige Erklärung warum. Ich habe damals in ein Wespennest gestochen. Der zuständige Referent aus dem Bayrischen Wissenschaftsministerium hatte mir bestätigt, das Verfahren ist auf keinen Fall anzuwenden und wird die Sache prüfen. Seitdem habe ich keine Antwort von ihm bekommen.
Bei meinem Antrag habe ich auf die Ermessensklausel § 85 AufenhtG gehofft. Ich war die ganze Zeit in Deutschland, habe weiterstudiert und mich weiter integriert.
Die Frage an Sie lautet: Darf die ABH entscheiden, ohne auf die Ermessensklausel § 85 AufenhtG einzugehen?
Danke im voraus!









