08.12.2006 | 16:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ich empfehle Ihnen, zunächst keine Aussage bei der Polizei zu machen. Ferner sollten Sie über einen Anwalt ihres Vertrauens Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen und im Anschluss daran die weitere Vorgehensweise mit diesem abstimmen.
Auf Grund Ihrer Sachverhaltschilderung kommt hier die Verwirklichung verschiedener Delikte -nämlich eine fahrlässige Körperverletzung tateinheitlich mit Sachbeschädigung und unerlaubten Entfernen vom Unfallort - in Betracht.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (strafbar gemäß
§ 142 StGB) soll es dem Geschädigten durch Feststellung der Personalien der Unfallbeteiligten ermöglichen, seine zivilrechtlichen Ansprüche (Schadensersatzansprüche u.a.) durchzusetzen. Voraussetzung für die Verwirklichung des
§ 142 StGB wäre für Sie, dass Sie es dem Unfallgegner nicht ermöglichten, ihre Personalien fest zu stellen, indem Sie zuvor die Unfallstelle verließen. Allerdings ist es gemäß
§ 142 Absatz 3 StGB möglich, seine Personalien auch nachträglich feststellen zu lassen. Dazu wäre es erforderlich, dass sie unverzüglich nach dem
Unfall eine entsprechende Mitteilung an den Unfallbeteiligten oder eine nahe gelegene Polizeistation machten. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet " ohne jedes vorwerfbares Zögern ".
Gemäß ihrer Sachverhaltsdarstellung wendeten sie unmittelbar, nachdem sie die Situation erkannt hatten, und machten eine entsprechende Mitteilung bei der Polizei. Es erscheint aus diesem Grunde durchaus möglich, dass sie sich nicht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig machten.
Bezüglich der weiteren in Betracht kommenden Straftatbestände kann auf Grund der von Ihnen gemachten Sachverhaltsdarstellung keine seriöse Auskunft gegeben werden. Dahingehend wird es auf den Inhalt der Ermittlungsakte ankommen.
Bitte beachten Sie, dass es ihnen jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen wird, wenn sie vorerst keine Aussage machen.
Ich bitte zu berücksichtigen, dass obige Ausführungen aufgrund fehlender Kenntnis der Ermittlungsakte nur eine erste Einschätzung des Sachverhaltes darstellen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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