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Umzugskosten Pauschale


07.01.2005 17:57 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

In der Steuerabrechnung für 2003 haben wir die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug (Arbeitgeberwechsel) wie folgend angegeben:

1. Kosten der Wohnungssuche (2 Fahrten für 1 Person)
2. Beförderung der Umzugsgüter (LKW Mietvertrag und Benzin)
3. Reisekosten für den Umzugstag für 3 Personen
4. Mietentschädigung für die alte Wohnung für 1 Monat
5. Kochherd (max. 231€)
6. Maklerkosten für die Mietwohnung

7. Pauschale für sonstige Umzugskosten 1311,00 €
Verheiratet, 1 Kind, mit eigenem Hausstand vor und nach dem Umzug.

Die ersten 6 Punkte wurden vom Finanzamt annerkant, nur der Punkt 7 wurde abgelehnt mit folgender Begründung:

"Bei den Werbungskosten wurden die doppelt geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt.
Umzugkostenpauschale und tatsächliche Umzugskosten."
----------------------------------------------------------------

1. Dürfen wir den Einspruch anlegen? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wie sollen wir den Einspruch am besten formulieren?

2. Wenn uns die Pauschale doch nicht zusteht, wie können wir, die nicht angegebenen Kosten, die wir als mit Pauschale abgegolten gehalten haben (z.B. Renovierung in der bisherigen Wohnung - Rechnung vorhanden, Trinkgelder an Helfer - ohne Belege?, Telefonanschluss, Umschreiben vom Fahrzeug) geltend machen?

Ich bedanke mich im Voraus für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüssen,

AL
07.01.2005 | 18:11

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

natürlich darf der Einspruch eingelegt werden, wobei Sie bitte die auf dem Bescheid genannte Frist beachten sollten.

Die Pauschale wird Ihnen auch zustehen, wenn auch nicht in der von Ihnen genannten Höhe, wobei Sie in der Begründung darauf abstellen sollten, dass die tatsächlichen geltend Kosten die Kosten der Ummeldung, Fahrzeugummeldung und Telefonanschluss nicht enthalten.

Neben dem Einspruch hinsichtlich der Pauschale sollten Sie hilfsweise auch beantragen, die - belegbaren - Kosten dann hinzuzunehmen, da ja die tatsächlichen Kosten noch gar nicht alle berücksichtigt worden sind. Das Trinkgeld wird aber sicherlich entfallen.

Ich rate daher, Einspruch wie oben einzulegen und sich dann ggfs. auch mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beim FA zusammenzusetzen, wobei Sie aber bisher noch nicht berücksichtgen Belege mitnehmen sollten. Dieser ist nämlich nach den Richtlinien sogar verpflichten, Ihnen dann weiter zu helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 09.01.2005 | 23:47

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,

in dem Konz Ratgeber steht, dass man für die sonstigen Umzugskosten (ausser Reisekosten, Beförderungskosten, Mietenschädigung, Maklergebühren und Herdkosten) zwischen Pauschale und Einzelnachweis wählen kann, auch "Wiso Steuer"- Software bittet solche Wahl automatisch an.
In dem Ratgeber kann man die Höhe der Pauschale abhängich vom Famielienstand und Kinderzahl finden.

Ich kann mich in dem Schreiben an das Finanzamt leider nicht auf Herrn Konz berufen. Könnten Sie mir bitte die Gesetze nennen, auf die ich mich berufen könnte?

Mit freundlichen Grüßen,

AL

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.01.2005 | 10:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach der Rechtsprechung des BFH (Bundefinanzhof) sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu gehören auch Umzugskosten ( BFH Urteil vom 24.05.2000 VI R 147/99 ) .

Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt ist (BFH Urteil vom 16.10.1992 VI R 132/88 ).

Auch sollte man auf den BFH Beschluß vom 11.09.1998 VI B 208/98 hinweisen.

Diese Grundlagen finden bei den §§ 9, 12 EStG Anwendung, da die Umzugskosten und die Pauschale den Werbungskosten zuzurechnen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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