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Uebertragung Erbanteil


06.01.2005 19:44 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah


| in unter 1 Stunde

Guten Tag

Soviel ich weiß kann man sich einen Erbteil (Miterbengemeinschaft bestehend aus 4 Miterben mit je 1/4 Anteil) auch mit notariellem
Vertrag uebertragen lassen.

Hier ist beabsichtigt, dass die Miterben A, B und C, dem Miterben D ihren Miterbenanteil jeweils mit notariellem Vertrag uebertragen. Dann wird D alle Miterbenanteile des Verstorbenen in seiner Hand vereinigen.

Mir wurde gesagt, dass der Besitz nach § 857 BGB auf die erben uebergeht. Anders soll das aber sein, wenn man sich, wie hier D die Miterbenanteile uebertragen läßt. Dann soll demgemäß § 854 BGB maßgebend sein.

Heißt das, dass D, nachdem ihm die anderen Miterbenanteile mit notariellem Vertrag uebertragen wurde, dennoch die Mitwirkung der anderen Miterben braucht, wenn es darum geht ueber Nachlaßgegenstände des Verstorbenen (z.B. Sparkonten und andere Bankkonten, PKW, Schmuck) zu verfuegen.Oder aber kann D nun - da er nach der Uebertragung alle Erbanteile in seiner Hand vereinigt - genauso allein ueber die einzelnen Nachlaßgegenstaende verfuegen, wie wenn er Alleinerbe der Verstorbenen geworden waere.

Mit freundlichen Gruessen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Erbanteil
06.01.2005 | 20:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Kah
297 Bewertungen
Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Durch die Übertragung der Erbteile von A, B und C auf den D, wird dieser alleiniger Erbteilsinhaber und kann vollkommen frei über das Erbe verfügen.

§ 857 BGB bezieht sich auf den Besitzübergang im Erbfall, also wenn der Erblasser verstirbt und dessen Besitz auf den oder die erben übergeht.

§ 854 BGB regelt den Erwerb des unmittelbaren Besitzes durch die tatsächliche Gewalt über bewegliche oder unbewegliche Sachen.

Im Grunde wirkt die Übertragung der Erbteile für A, B und C wie eine Erbausschlagung. Auch hier hätten sie keine Verfügungsgewalt über den Nachlass mehr gehabt.

In Ihrem Fall wird D durch die Übertragung der Erbteile mit notariellem Vertrag jedoch gleichzeitig Eigentümer des gesamten Nachlasses, denn es findet eine Übertragung des Erbteils nach § 2037 BGB statt.

Eigentum ist höher einzuordnen als Besitz und berechtigt zur freien Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Kah
Naumburg

297 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht