Uebertragung Erbanteil
06.01.2005 19:44 |
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Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Kah
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Guten Tag
Soviel ich weiß kann man sich einen Erbteil (Miterbengemeinschaft bestehend aus 4 Miterben mit je 1/4 Anteil) auch mit notariellem
Vertrag uebertragen lassen.
Hier ist beabsichtigt, dass die Miterben A, B und C, dem Miterben D ihren Miterbenanteil jeweils mit notariellem Vertrag uebertragen. Dann wird D alle Miterbenanteile des Verstorbenen in seiner Hand vereinigen.
Mir wurde gesagt, dass der Besitz nach § 857 BGB auf die erben uebergeht. Anders soll das aber sein, wenn man sich, wie hier D die Miterbenanteile uebertragen läßt. Dann soll demgemäß § 854 BGB maßgebend sein.
Heißt das, dass D, nachdem ihm die anderen Miterbenanteile mit notariellem Vertrag uebertragen wurde, dennoch die Mitwirkung der anderen Miterben braucht, wenn es darum geht ueber Nachlaßgegenstände des Verstorbenen (z.B. Sparkonten und andere Bankkonten, PKW, Schmuck) zu verfuegen.Oder aber kann D nun - da er nach der Uebertragung alle Erbanteile in seiner Hand vereinigt - genauso allein ueber die einzelnen Nachlaßgegenstaende verfuegen, wie wenn er Alleinerbe der Verstorbenen geworden waere.
Mit freundlichen Gruessen
Trifft nicht Ihr Problem?
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