DBA: Schweiz - Deutschland
29.11.2006 23:30 |
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Steuerrecht
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Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sachverhalt:
Firma CH-AG mit Sitz und Büro in der Schweiz
Person A: Verwaltungsratpräsident mit Einzelunterschrift – gemäss Handelsregister
Person B: Mitglied des Verwaltungsrates mit Unterschrift zu zweien– gemäss Handelsregister
Person C: Mitglied des Verwaltungsrates mit Unterschrift zu zweien– gemäss Handelsregister
- Person A ist bei der CH-AG angestellt
- Person A hat die deutsche Staatsbürgerschaft, hat eine Niederlassungsbewilligung (C) in der Schweiz und war in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland steuerpflichtig
Firma CH-AG schliesst mit einer Firma D-AG mit Sitz in Deutschland einen Dienstleistungsvertrag ab. Ort der Erbringung der Dienstleistung ist sowohl die Schweiz als auch Deutschland. Person A wird deshalb für 182Tage pro Kalenderjahr nach Deutschland entsandt.
Frage1:
Ist es richtig, dass Person A in Deutschland steuerpflichtig wird, weil
-> Person A eine Vollmacht hat, im Namen der Firma CH-AG Verträge abzuschliessen und die CH-AG deshalb gemäss Art. 5 Abs. 4 in Deutschland ansässig ist und deshalb Art. 15 Abs. 2b nicht mehr erfüllt ist. (Die Art. beziehen sich auf das DBA Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland)
Frage2:
Ist es richtig, dass Person A in Deutschland nicht steuerpflichtig wäre, wenn sie gemäss Handelregister nur eine Unterschrift zu zweien hätte, da sie dann keine Vollmacht zur Unterzeichnung von Verträgen hat und Art. 15 Abs. 2 wegen der Nichtansässigkeit des Arbeitgebers in Deutschland erfüllt ist.
DBA Schweiz-Deuschland
Art. 5 Abs. 4
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes
5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates
tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben,
wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen,
und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn,
dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen
beschränkt.
Art. 15 Abs. 2
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige
Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage
während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung
getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
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