Zeugnisverweigerungsrecht beim "Ersatzzeugen" / Vaterschaftsfeststellungsklage
29.11.2006 11:39 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin der Bruder eines Mannes, bei dem im Rahmen einer Vaterschaftsfestellungsklage eine Vaterschaft vermutet wird (Schreiben des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Anfang November).
Dieser Bruder arbeitet derzeit im Ausland (Kasachstan) und kann erst Ende Januar 2007 wieder in Deutschland sein.
Bei mir wird die Vaterschaft NICHT vermutet. Das Landratsamt teilt mit, dass ich als "Ersatzzeuge" benannt sei. Wenige Tage später habe ich eine Ladung von einem Serologischen Instituts erhalten, mich sehr kurfristig (binnen 4 Tagen!) zur Blutabnahme einzufinden. Da zu diesem Zeitpunkt kein Gerichtsbeschluss vorlag, habe ich - auf anwaltliches Anraten hin - die Blutentnahme verweigert.
In dieser Woche erreichte mich nun der (Beweis-)Beschluss des AG Fürstenfeldbruck, der eine Blutentnahme anordnet. Einen Tag später erfolgte die erneut Aufforderung des Institutes für Blutgruppenserologie, binnen 4 Tagen zur Blutentnahme zu erscheinen. Was für eine Geschwindigkeit!!
Dreh- und Angelpunkt meiner Frage ist die Zulässigkeit, mich als "Ersatzzeuge" - so dass Landratsamt - in das Verfahren einzubringen und inwieweit mir ein Verweigerungsrecht zusteht.
Eine Vaterschaft wird bei mir NICHT vermutet, dennoch eine Blutentnahme gerichtlich angeordnet.
Von mir gelesene Fundstelle dazu ist der § 81 c StPO (Absätze II und III), der Untersuchungen an "anderen" Personen ausdrücklich zulässt, gleichzeitig aber auch auf das Verweigerungsrecht für Verwandte hinweisst. Der § 372a ZPO erschreckt etwas, weil dort Blutentnahmen zur Abstammungsfeststellung von "jeder Person" zu dulden sind. Natürlich kennt auch die ZPO das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO) und schränkt es in § 385 ZPO wieder ein, was nach "Baumbach/Lauterbach" 385 Rn 2 aber nicht die "Zeugung" umfasst.
Nach diesen Fundstellen scheint die Einbringung meiner Person als "Ersatzzeuge" ggfs. statthaft zu sein, auch der Gerichtsbeschluss zur Blutentnahme an "Dritten" scheint nicht so ohne weiteres anfechtungswürdig. Oder irre ich hier?
Offensichtlich soll hier über die Untersuchung von Verwandten eine Vaterschafts-Wahrscheinlichkeit ermittelt werden.
Der Kreis hat sich übrigens mittlerweile vergrößert, weil der angesprochene Beschluss auch meine 76-jährige. gebrechliche Mutter umfasst.
Meine Fragen nun:
- wäre es nicht das beste, unter Hinweis auf meine Verwandschaftschaft und das Zeugnisverweigerungsrecht, die Blutentnahme zu verweigern?
- gibt es ein Präjudiz zur Frage der (erzwungenen) Blutentnahme zur Abstammungsbestimmung bei "Dritten", also Personen, bei denen die Vaterschaft nicht vermutet wird?
- inwieweit spielt eine Rolle, dass es sich bei der Mutter um eine Asylbewerberin (Afrikanerin) handelt, deren wahre Nationalität erst wenige Wochen vor der Geburt ermittelt wurde (Kenianerin statt Äthiopierin), sie als Wirschaftsflüchtling kurz vor der Ausweisung stand und nun plötzlich von einem Deutschen ein Kind bekommen hat?
Offensichtlich sollen hier - ins Blaue hinein - Blutproben entnommen und analysiert werden.
Vielen Dank
A. Reinhardt



