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Trennung vom Ehemann (ein Kind)


11.09.2012 00:32 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin LL.M. Monica Rheinfels




Mein Mann möchte sich von mir trennen. Vorerst "inoffiziell", also kein Trennungsjahr.
Ich möchte gerne -zumindest so ungefähr- wissen, mit wieviel Unterhalt für mich und unser Kind ich zu rechnen habe.
Wir sind beide Mitte 30, unser gemeinsames Kind wird im Oktober 2012 2 Jahre alt.
Wir haben gemeinsam ein Haus gemietet und keinerlei Ersparnisse (bis auf wenige hundert Euro).
Ich bin Hausfrau und Mutter und gehe nicht arbeiten, mein Mann arbeitet. Zukünftig wird das erstmal so bleiben. Ich habe kein Einkommen außer Kindergeld.
Mein Mann verdient als Gesamt-Brutto 3.844,96 Euro.
Was bei ihm als Besonderheit noch hinzukommt sind 200 Euro Altersvorsorge, die von seinem Bruttolohn abgezogen werden und die private UND dienstliche Nutzung eines Dienstwagens, die ihm pauschal mit 344,96 Euro vom Bruttolohn abgezogen werden (er zahlt damit auch keine Spritkosten).Als Brutto Gehalt ergibt das 3.300 Euro.Als Netto-Auszahlung erhält er 2.180,97 Euro.
Reicht Ihnen das für eine ungefährige Aussage über meinen Unterhalt?
gerne setze meine Preis auch noch hoch, ich habe nur keine Ahnung, was so üblich ist...
Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Ehemann Trennung
11.09.2012 | 03:35

Antwort

von

Rechtsanwältin LL.M. Monica Rheinfels
13 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst möchte ich mich für Ihr Vertrauen bedanken. Ihre Anfrage möchte ich sehr gerne unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Der sog. Trennungsunterhalt wird ab dem Beginn des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geschuldet. Nicht zu verwechseln ist der Trennungsunterhalt mit dem nachehelichen Unterhalt, der danach, also ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird.

Wichtig ist zunächst, dass die Eheleute vollständig getrennt voneinander leben müssen.

Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit (incl. Sonderzahlungen wie insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital, Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen, etc. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet.

Von diesem durchschnittlichen monatlichen Einkommen sind insbesondere folgende Posten abzuziehen:
- berufsbedingte Aufwendungen
Abhängig von dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht können berufsbedingte Aufwendungen nur auf Nachweis oder auch pauschal in Abzug gebracht werden. Wenn sie pauschal in Abzug gebracht werden können, können 5% des Erwerbseinkommens, maximal aber 150,00 € in Abzug gebracht werden.

Ich habe hier die Hälfte der Nutzung des PKWs in Abzug gebracht, mithin 172,00 EUR monatlich, wobei ich auch davon ausgehe, dass dieser Betrag bereits abgezogen wurde, so dass von dem Auszahlungsbetrag nicht noch einmal ein Abzug stattfindet.

Die zusätzliche Altersvorsorge kann bis zu 4% des jährlichen Bruttoeinkommens in Abzug gebracht werden.Berücksichtigt werden diese Beträge aber nur, wenn sie auch tatsächlich für die Altersvorsorge aufgewandt werden.
Ich habe daher die 200,00 EUR monatlich für die Altersvorsorge abgezogen, wobei ich davon ausgehe, dass dies bei dem von Ihnen genannten Auszahlungsbetrag bereits geschehen ist.

Den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens in Höhe von der Hälfte von 344,00 EUR, also 172,00 EUR erhöhen sein Einkommen.

Die genaue Höhe des einzusetzenden Einkommens ist jedoch anhand des durchschnittlichen Jahreseinkommens zunächst genau zu ermitteln.

Aufgrund Ihrer Angaben ergibt sich jedoch folgende vorläufige Berechnung:

einzus Einkommen 2.181,00 EUR
geld Vorteil: 172,00 EUR
Zwischensumme: 2.353,00 EUR
abzüglich Kindesunter 273,00 EUR
Zwischensumme: 2.080,00 EUR

hiervon 3/7 Ihr Unterhaltsbedarf: 891,30 EUR

Nach der hier vorläufigen Berechnung ergibt sich für Sie ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 891,30 EUR und für Ihr gemeinsames Kind in Höhe von monatlich 273,00 EUR.

Je nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens kann sich jedoch für Sie ein durchaus höherer Anspruch ergeben.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wäre Ihnen für eine positive Berwertung dankbar. Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Wünschen Sie eine über die Erstberatung hinausgehende Beratung, können Sie mich gerne zunächst per E-Mail kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen

Monica Rheinfels, LL.M.
Müggelseedamm 125
12587 Berlin

Tel.:030-62 73 71 85
www.kanzlei-rheinfels.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin LL.M. Monica Rheinfels
Berlin

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