28.11.2006 | 01:06
Antwort
von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Wird das Unternehmen zu „100 %“ verkauft und führt der Käufer das Unternehmen unter Verwendung derselben Firma wie sein Vorgänger fort, haftet der Erwerber für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten des Verkäufers gem.
§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB.
§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB gilt auch für Ansprüche aus Mängelhaftung. Der Grund hierfür besteht in der „Kontinuität des Unternehmens“. Eine Haftung des Erwerbers ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein vertraglicher Haftungsausschluss mit dem Verkäufer vereinbart wird und dieser entweder in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten, also insbesondere den Kunden, von dem Käufer oder dem Verkäufer mitgeteilt wird,
§ 25 Abs. 2 HGB. - Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber nach
§ 25 Abs. 3 HGB für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist.
Andererseits haftet auch der Verkäufer für die von ihm begründeten Verbindlichkeiten gem.
§ 26 Abs. 1 HGB, die vor Ablauf von 5 Jahren nach Eintragung des Käufers im Handelsregister fällig werden und in diesem Zeitraum auch gerichtlich gegen den Verkäufer geltend gemacht wurden.
Aufgrund der Regelungen des §
25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 HGB können sowohl Verkäufer als auch Käufer vom Gläubiger wegen Mängelgewährleistungsansprüchen, die 5 Jahre vor Eintragung des Erwerbers entstanden sind, belangt werden. In dem Unternehmenskaufvertrag sollte daher festgehalten werden, dass Verbindlichkeiten des Verkäufers, die 5 Jahre vor dem Erwerb entstanden sind, von dem Käufer nicht mit übernommen werden. Zwar haftet der Käufer aufgrund des
§ 25 Abs. 1 HGB dem Kunden gegenüber. Der Übernahmeausschluss bewirkt jedoch, dass der Verkäufer den Käufer im Falle einer Haftung im Innenverhältnis freizustellen hat.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin