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DBA Deutschland - Niederlande


29.08.2012 14:26 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


archiviert

Artikel 15
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und sonstige Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, kön-nen im anderen Staat besteuert werden.
- 23 -
(2) Der Ausdruck „Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats" umfasst sowohl mit der allgemeinen Geschäftsleitung der Gesellschaft als auch mit der Aufsicht darüber beauftrag-te Personen.



Hallo.

Ich benötige einen Dolmetscher. ;-)
Verstehe ich Art. 15, Abs. 1 , Satz 1 des DBA (oben) richtig, dass folgende Situation beschrieben wird:

1. Die Person (Geschäftsführer) ist in einem der beiden Staaten ansässig. (also zum Beispiel in Deutschland)
2. Die Gehalt zahlende Gesellschaft ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig. (auch in Deutschland)
Folge:
Der Sitzstaat der Gesellschaft kann das Gehalt für den in den Niederlanden tätigen Geschäftsführer besteuern. (?)

Oder muss man das so lesen:
Person in dem einen Staat ansässig (Tätigkeitsstaat)
Gesellschaft im anderen Staat
-> nur dann Besteuerung durch den anderen Staat?

Wenn ja, wie ist dann der angerissene Fall zu handhaben:
Gesellschaft in Deutschland
Geschäftsführer in den Niederlanden tätig
Ganz normal über die 183 Tage Regel?


Freundliche Grüße

Nicole




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