Mein Mann wegen versuchten Totschlag
| 20.08.2012 01:11
| Preis:
75,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Mein Mann sitzt seit vier Monaten in Untersuchungshaft und hat ein Verteidiger gehabt und er hat ihn denn manatschaft entzogen wie wird das wieder gehen
20.08.2012 | 01:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt
30 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 liegt hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, da Ihrem Mann ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren vor dem Landgericht stattfinden wird und weil Ihr Mann sich in Untersuchungshaft befindet. Ich gehe deshalb davon aus, dass durch den Ermittlungsrichter der bisherige Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Auch wenn Ihr Mann das Mandatsverhältnis mit dem früheren Rechtsanwalt gelöst hat, bleibt nach
§ 140 Abs. 3 S. 2 StPO die Bestellung des Pflichtverteidigers für das weitere Verfahren wirksam, wenn kein anderer Verteidiger bestellt wird. Ein Austausch des Pflichtverteidigers ist zulässig. Denn das Recht auf ein faires Verfahrens ist bei dem Wechsel des Pflichtverteidigers durch das Gericht zu beachten. Das bedeutet, dass das Gericht beispielsweise im Fall des fehlenden Vertrauens zu dem Pflichtverteidiger, die bis dahin bestehende Beiordnung des Pflichtverteidigers aufhebt und dann einen neuen Verteidiger beiordnet. Auch muss besonders darauf Rücksicht genommen werden, dass ein Beschuldigter, der sich in der Situation der Untersuchungshaft befindet, auch ausreichend Zeit gelassen werden soll, einen Verteidiger seiner Wahl (vgl.
§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu benennen, auch wenn das Gericht unverzüglich einen Verteidiger von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft zu bestellen hat. In Ihrer konkreten Situation sollte Ihr Mann sich einen Verteidiger seines Vertrauens suchen. Dieser wird sich dann mit dem Ermittlungsrichter in Verbindung setzen und darauf hinwirken, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen auch für eine weitere Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.08.2012 | 03:10
Was kann mein mann für eine strafe erwarten weil er hat noch anderer staraf taten zu erwarten und wie kann ich mich noch auf den landgericht als zeugin melden weil ich muss da umbedingt als zeugin aus sagen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.08.2012 | 12:39
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Strafrahmen für einen Totschlag beträgt mindestens fünf Jahre nach § 212 Abs. 1 und kann in einem besonders schweren Fall nach Abs. 2 2der Vorschrift auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Da in dem Fall Ihres Mannes jedoch nur ein versuchter Totschlag vorliegt, kann gemäß § 49 StGB die Freiheitsstrafe gemildert werden, so dass dann mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren gerechnet werden muss. Die Höchststrafe würde dann nach § 38 in Verbindung mit § 49Abs. 1 Nr. 2 StGB 11 Jahre und drei Monate betragen. Wenn andere Straftaten mit abgeurteilt werden, erhöht sich nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB dann die Strafe durch Erhöhung der Strafe des versuchten Totschlages. Um genauere Angaben zu einer Prognose zu machen, wäre es erforderlich, dass mir die Akten vorliegen.
Ein Rechtsanwalt kann einen Beweisantrag stellen, dass Sie als Zeugin von dem Gericht vernommen werden. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht verpflichtet sind, als Zeugin vor dem Gericht oder jeglichen anderen Strafverfolgungsbehörden auszusagen, denn Ihnen steht gemäß 52 Abs. 2 Nr. 2 StPO ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie dürfen also jede Aussage verweigern. Bitte wenden Sie sich nicht ohne vorherige Absprache mit einem Rechtsanwalt bei der Polizei. Denn es besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Tat Ihres Mannes auch als Mord eingestuft wird. Der Mord wird dann mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. § 211 Abs. 1 StGB).
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt