365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
763 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Einbehalten der Nebenkostenab...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Einbehalten der Nebenkostenab...

Einbehalten der Nebenkostenabrechung


| 17.08.2012 09:51 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor 2 Jahren habe ich eine Wohnung mit einem sehr grossen vollkommen verwilderten Garten übernommen. Diesen absolut Unkrautfrei zu halten, fällt mir sehr schwer, da ich beruflich sehr eingespannt bin. Das Grundstük meines Vermieters grenzt unmittelbar an meinen Garten und wird durch einen ca. 2 m hohen blickundurchlässigen Zaun getrennt. wir bemühen uns immer darum, das kein Unkraut zu meinen Nachbarn rüberwächst, damit es diesbezüglich keine Bescherden geben kann. Aber im restlichen Garten steht schon mal das Unkraut ca. 20 cm hoch. Unsere Vermieterin hat mich bereits schriftlich darüber gerügt, dass wir den Garten nicht genug pflegen würden und im Mietvertrag steht: Der Mieter ist auf eigenen Kosten zur ordnungsgemäßen Gartenpflege verpflichtet, im erforderlichen Turnus und Umfang hat er den Rasen zu mähen, das Unkraut zu jäten sowie Bäume und Sträucher zu beschneiden.
Nun bekam ich im Juli die Nebekostenabrechnung zugestellt. Die beinhaltete, das wir Geld zurück bekommen. Gleichzeitig mit der Abrechnung wurde ein Brieg zugefügt, mit folgenden Inhalt:Wir werden den Betrag solange einbehalten, bis Ihr Garten gemäß unserer schriftlichen Aufforderung vom 20.5.2012 in Ordnung gebracht ist und ordnungsgemäß gepflegt wird.
Meine Frage: 1. darf sie das und 2. der Vermieter gibt keinen Zeitraum an, wie lange sie das Geld einbehalten will. Eine telefonische Rückfrage ergab auch diesbezüglich keinerlei Auskunft.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Nebenkostenabrechung einbehalten
17.08.2012 | 10:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Ein Zurückbehaltungsrecht Ihres Vermieters bezüglich des Guthabens sehe ich hier nicht.

Ein solches bestünde dann, wenn der Vermieter einen eindeutig bezifferten Anspruch gegen Sie hätte.

Bisher hat er allerdings nur einen Anspruch darauf, dass Sie den Garten ordnungsgemäß pflegen.

Tun Sie dies nicht, so kann der Vermieter die Gartenpflege nach vorheriger Androhung ggf. durch ein Fremdunternehmen durchführen lassen.

Die Kosten für die Beauftragung des Unternehmens wären dann von Ihnen zu tragen.

Bei diesem Zahlungsanspruch könnte der Vermieter dann durchaus ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Guthabens Betriebskostenvorauszahlungen geltend machen.

Solange dies nicht geschehen ist, hat der Vermieter kein Zurückbehaltungsrecht.

Ich raten Ihnen daher, den Vermieter aufzufordern, das Guthaben unverzüglich (spätestens innerhalb von 2 Wochen) auszuzahlen.

Tut er dies nicht, können Sie selbst aufrechnen.

Das bedeutet, Sie können die von Ihnen zu bezahlende Miete um den Betrag des Guthabens kürzen.

Dies sollten Sie bereits in der Zahlungsaufforderung ankündigen und dann, wenn der Vermieter weiter nicht zahlt noch einmal ausdrücklich schriftlich ihm gegenüber erklären, wenn Sie die Aufrechnung vornehmen.

Bedenken Sie aber dabei, dass Ihrem Vermieter wegen der Gartenpflege - wie oben dargestellt – die Möglichkeit der Ersatzvornahme besteht, die mit nicht unerheblichen Kosten für Sie verbunden sein kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Nachfrage vom Fragesteller 17.08.2012 | 10:41

Beinhaltet die ordnungsgemäße Gartenpflege, das der gesamte Garten Unkrautfrei sein muß?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.08.2012 | 11:00

Sehr geehrte Ratsuchende,

absolute Unkrautfreiheit ist sicher nicht Voraussetzung dafür, dass die Gartenpflege als ordnungsgemäß anzusehen ist.

Allerdings dürfte es nicht ordnungsgemäß sein, wenn das Unkraut in weiten Teilen des Gartens 20 cm hoch steht.

Wichtig ist im wesentlichen, dass der Garten gepflegt aussieht.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-08-20 | 07:18


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"schnelle und kompetente Beantwortung der Frage."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Bade »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-20
4,4/5.0

schnelle und kompetente Beantwortung der Frage.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

196 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht