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gewerblicher Mietvertrag von 2006, mtl. Zahlung nach §556b


| 16.08.2012 22:49 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
der o.g. MV läuft schon ein paar Jahre mit Beginn an einem 15. des Monats und mtl. Zahlungen nach §556b spätestens am 3 Werktag ....
Ich zahle seither zum 15.des Monats.
Der Eigentümer sagt nun, dass die Mietzahlung immer am 1. d.Monats (+3 WT) zu erfolgen hat, egal wann Vertragsbeginn ist und will, daß ich ab sofort meine Zahlung zum 1. des Monats plus o.g. 3. Werktage leiste.
§ 556 b ..... Zeitabschnitte...., nach denen sie bemessen ist.
Wer hat recht ?
Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag Zahlung 2006 Gewerblicher
16.08.2012 | 23:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Herr G.,

die Fälligkeitsregelung in § 556b regelt wann die Mietzahlung fällig ist und spricht von "einzelnen Zeitabschnitten nach denen sie bemessen ist".

Im Normalfall ist dies jeweils der erste im Monat, allerdings sind natürlich auch, wie bei Ihnen, Abweichungen möglich, wenn der Mietbeginn an einem 15. war.

Soll aber die Miete gleichwohl zum Monatsbeginn fällig werden, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, da die Miete sonst bis zum dritten Werktag seit dem 15. des Monats gezahlt werden kann (vgl. Blank/Börstinghaus Rn 6; Schmidt-Futterer/Langenberg Rn 3; Staudinger/Weitemeyer Rn 13; MK/Artz Rn 5).

Wenn keine vertragliche Vereinbarung vorliegt, sind Sie auch weiterhin nicht verpflichtet, zum jeweils 1. zu zahlen, sondern weiterhin zum 15.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Bewertung des Fragestellers 2012-08-16 | 23:55


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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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