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VBL-Zusatzversicherung


11.08.2012 20:43 |
Preis: 54,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke




Sehr geehrter Rechtsanwalt / in
Ich bekomme eine abschlagsfreie Altersrente für
Schwerbehinderte ,seit meinem 60.Lebensjahr,seit Anfang April 2010 von der Deutschen Rentenversicherung.
Der Grad meiner Schwerbehinderung beträgt 80%.
Die Deutsche Rentenversicherung hat also die Kürzung wegen vorheriger EU-Rente zurückgenommen und meine Rente mit Beginn der Altersrente erhöht.
Die EU-Rente bekam ich dürchgängig von 1985 an, die Schwerbehinderung wurde 1983 festgestellt.

Ich habe die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und und bin vor dem 16.11.1950 geboren und war zum Sichtag 2000 bereits schwerbehindert,sowie ich mit Beginn meiner abschlagsfreien Altersrente auch schwerbehindert war und bin.
Von der VBL-bekomme ich seit 1985 ebenfalls eine zusätzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, durch meine Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
Entgeldpunkte sind 1985 nicht mehr hinzugekommen.

Meine Frage lautet:

Ich habe nunmehr von verschiedenen Seiten gehört, auch lt. telefonischer Auskunft der VBL,
dass auch die VBL die Rentenkürzung wegen Erwerbsunfähigkeit mit Beginn der abschlagsfreien Altersrente wegen Schwerbehinderung unter den gegebenen Bedingungen zurücknehmen muss und sich den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung anpasst
und meine VBL-Rente neu berechnen und erhöhen müsste.
Wie müsste ich vorgehen? Gibt es schon entsprechende Gerichtsurteile und Entscheide?
Welche Möglichkeiten habe ich.
Wie müsste der Antrag ,lt. §-Gesetz,ect. formuliert werden?
Ich hatte der VBL mit Beginn meiner Altersrente den Rentenbescheid zugesandt aber keinen Antrag auf Umstellung zur Altersrente gestellt.
Mit dem Thema Entgeldpunkten bin ich vertraut
und finde es aber absolut rechtswidrig,
da seit Beginn der EU-Rente ja keine mehr hinzukommen konnten.
Mit freundlichem Gruß
ein Ratsuchender


13.08.2012 | 11:41

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Es ist richtig, dass auch Ihre VBL Rente anzupassen ist. Sie können sich hier auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.09.2008 (Az.: IV ZR 191/05) berufen.

Nach den Richtern muss auch eine solche Rente dynamisch angepasst werden. Das ist Punkt eins, zitieren Sie hier das Gerichtsurteil.

Die einschlägige Norm in Ihrem Falle ist § 40
VBLS (Satzung der Versorgunssanstalt des Bundes und der Länder):In dieser Norm der VBLS ist die Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bis hin zum Betrag der in den §§ 41 ff. VBLS errechneten Gesamtversorgung festgeschrieben.Hinsichtlich der Kürzung der VBL Rente ist folgendes Urteil für Ihre Sache einschlägig: BGH, Urteil vom 12. 3. 2003 (A.z: IV ZR 56/02).

In dem Fall gng es praktisch um einen identischen wie den Ihren. Der Kläger bezog eine Altersrente für Schwerbehinderte von der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich eine VBL Rente. In dem Urteil wird noch einmal deutlich gemacht, dass nach oben zitierter Norm eine Anspassung erfolgen muss, auch wenn der Kläger letztlich etwas anderes begehrte.

Sie müssen also unter Verweis auf den § 40 VBLS formlos beantragen, dass Ihre Rente bis zur Gesamtversorgung, welche in den §§ 41 ff normiert ist, angepasst wird.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft
basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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