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 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » BAB: Anspruch auf Familienheimfahrt

BAB: Anspruch auf Familienheimfahrt


| 11.08.2012 15:45 |
Preis: 25,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt




Folgender Sachverhalt:

Person X macht in Thüringen eine Ausbildung und findet eine Anstellung in NRW. Person X, 20 Jahre alt, verlässt also die elterliche Umgebung und bezieht eine eigene Wohnung 400 Km von der elterlichen Wohnung entfernt. Die Wohnung in NRW lässt sie nicht als Zweitwohnsitz anmelden.

Nach 2,5 Jahren wird die Person arbeitslos und findet keine Anstellung, auch von Seiten der Agentur für Arbeit kann ihr nicht geholfen werden, so dass ihr dann BAB bewilligt wird und sie in NRW auch direkt eine Ausbildung anfangen kann.

Person X begehrt von der Agentur für Arbeit neben der BAB auch die Übernahme der Familienheimfahrt - dieses wird abgelehnt, obwohl Person X als Lebensmittelpunkt die elterliche Wohnung angegeben hat zu der sie so oft es ihr möglich ist fährt, denn dort ist die Familie und dort sind auch Freunde.

Es kommt zu einer Klage beim SozG und dort sagt man ihr, dass sie kein Anrecht habe, da sie ja nicht wegen der bewilligten Ausbildung die elterliche Wohnung verlassen hat, sondern wegen der damaligen Arbeitsaufnahme und deswegen würde ihr keine Familienheimfahrt zustehen und genau das ist es, was ich nicht verstehe.

Der BFH hat in mehrerern Urteilen doch zum Ausdruck gebracht, dass alleine die Tatsache ausreicht, ob der Azubi zwischen Ausbildungsort und elterlicher Wohnung täglich pendeln kann oder nicht und das ist hier nicht gegeben.

Weiter sagte das SozG, dass Person X ja am elterlichen Wohnort nicht mehr gemeldet sei und dass dies ein Ausdruck der tatsächlichen Verhältnisse darstelle - auch dieser Punkt ist nicht nachvollziehbar, auch hier hat der BFH schon mehrfach anders argumentiert.

Sicherlich wird Person X, möchte sie die Klage weiter verfolgen nicht darum herumkommen, einen Anwalt aufzusuchen, doch ich würde gerne einmal eine erste Einschätzung von einem Fachanwalt hier wissen in wie weit der Person X dann evtl. doch die Familienheimfahrt bzw. die Kostenübernahme zusteht.

Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt entsprechend darstellen und hoffe, auch aufgrund der geringen Einsatzes (mehr ist einfach nicht drin) auf eine Antwort. Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema:
Anspruch
12.08.2012 | 16:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt
30 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Ein möglicher Anspruch der Übernahme der Kosten der Familienheimfahrt, ergibt sich aus § 67 SGB III. Insofern richtet sich der Anspruch nach dem Sozialrecht. Die von Ihnen angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhof kann daher keinen direkten Anspruch für Sie begründen, da der Bundesfinanzhof über steuerrechtliche Fragen entscheidet.

Nach § 67 SGB III muss der Gesamtbedarf für eine berufliche Ausbildung auch den Bedarf für eine Familienheimfahrt enthalten. Nach den entsprechenden Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit besteht ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten innerhalb Europas für eine Familienheimfahrt pro Jahr. Dieser wird dann in den monatlichen Leistungen berücksichtigt. Wenn in Ihrem Bescheid der Bewilligung der BAB also kein Bedarf für Familienheimfahrt enthalten ist, können Sie dagegen vorgehen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Bildt
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 12.08.2012 | 17:49

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

leider gehen Sie in keinster Weise auf meine Fragestellung ein (BFH ist natürlich ein Tippfehler - das BSG war natürlich gemeint, macht ja auch sonst keinen Sinn!).

Mich interessieren Antworten zu folgendem Sachverhalt:

Es kommt zu einer Klage beim SozG und dort sagt man ihr, dass sie kein Anrecht habe, da sie ja nicht wegen der bewilligten Ausbildung die elterliche Wohnung verlassen hat, sondern wegen der damaligen Arbeitsaufnahme und deswegen würde ihr keine Familienheimfahrt zustehen und genau das ist es, was ich nicht verstehe.

Das BSG hat in mehrerern Urteilen doch zum Ausdruck gebracht, dass alleine die Tatsache ausreicht, ob der Azubi zwischen Ausbildungsort und elterlicher Wohnung täglich pendeln kann oder nicht und das ist hier nicht gegeben.

Weiter sagte das SozG, dass Person X ja am elterlichen Wohnort nicht mehr gemeldet sei und dass dies ein Ausdruck der tatsächlichen Verhältnisse darstelle - auch dieser Punkt ist nicht nachvollziehbar, auch hier hat der BFH schon mehrfach anders argumentiert.

Es wäre nett, wenn Sie zu den gefragten Punkten mir eine Antwort geben könnten und bitte bedenken Sie, dass ich jetzt keine Möglichkeit der Nachfrage mehr habe.

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.08.2012 | 18:24

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn BAB bewilligt wurde, dann sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen, wenn diese entstanden sind. Dies wird auch von der Rechtsprechung der Sozialgerichte so erkannt (vlg. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2010). Wenn die genannte Person die Ausbildung tatsächlich absolviert hat und Fahrtkosten entstanden sind, müssten diese auch getragen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bildt

Bewertung des Fragestellers 2012-08-12 | 20:14


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"Sicherlich kann man für den Einsatz keine Detailerklärungen erwarten, doch leider wurde meine Anfrage nicht beantwortet; auf meine Anfrage wurde nicht eingegangen und jetzt muss ich Geld zahlen und das ohne auch nur irgendeine Information erhalten zu haben - So sollte das hier echt nicht sein!!! Tut mir leid, aber eine bessere Bewertung kann und werde ich für die Arbeit nicht abgeben."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-12
2,6/5.0

Sicherlich kann man für den Einsatz keine Detailerklärungen erwarten, doch leider wurde meine Anfrage nicht beantwortet; auf meine Anfrage wurde nicht eingegangen und jetzt muss ich Geld zahlen und das ohne auch nur irgendeine Information erhalten zu haben - So sollte das hier echt nicht sein!!! Tut mir leid, aber eine bessere Bewertung kann und werde ich für die Arbeit nicht abgeben.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt
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