BAB: Anspruch auf Familienheimfahrt
Preis: 25,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Diplom-Jurist, DEUG mention droit (Frankreich) Dominik Bildt
Folgender Sachverhalt:
Person X macht in Thüringen eine Ausbildung und findet eine Anstellung in NRW. Person X, 20 Jahre alt, verlässt also die elterliche Umgebung und bezieht eine eigene Wohnung 400 Km von der elterlichen Wohnung entfernt. Die Wohnung in NRW lässt sie nicht als Zweitwohnsitz anmelden.
Nach 2,5 Jahren wird die Person arbeitslos und findet keine Anstellung, auch von Seiten der Agentur für Arbeit kann ihr nicht geholfen werden, so dass ihr dann BAB bewilligt wird und sie in NRW auch direkt eine Ausbildung anfangen kann.
Person X begehrt von der Agentur für Arbeit neben der BAB auch die Übernahme der Familienheimfahrt - dieses wird abgelehnt, obwohl Person X als Lebensmittelpunkt die elterliche Wohnung angegeben hat zu der sie so oft es ihr möglich ist fährt, denn dort ist die Familie und dort sind auch Freunde.
Es kommt zu einer Klage beim SozG und dort sagt man ihr, dass sie kein Anrecht habe, da sie ja nicht wegen der bewilligten Ausbildung die elterliche Wohnung verlassen hat, sondern wegen der damaligen Arbeitsaufnahme und deswegen würde ihr keine Familienheimfahrt zustehen und genau das ist es, was ich nicht verstehe.
Der BFH hat in mehrerern Urteilen doch zum Ausdruck gebracht, dass alleine die Tatsache ausreicht, ob der Azubi zwischen Ausbildungsort und elterlicher Wohnung täglich pendeln kann oder nicht und das ist hier nicht gegeben.
Weiter sagte das SozG, dass Person X ja am elterlichen Wohnort nicht mehr gemeldet sei und dass dies ein Ausdruck der tatsächlichen Verhältnisse darstelle - auch dieser Punkt ist nicht nachvollziehbar, auch hier hat der BFH schon mehrfach anders argumentiert.
Sicherlich wird Person X, möchte sie die Klage weiter verfolgen nicht darum herumkommen, einen Anwalt aufzusuchen, doch ich würde gerne einmal eine erste Einschätzung von einem Fachanwalt hier wissen in wie weit der Person X dann evtl. doch die Familienheimfahrt bzw. die Kostenübernahme zusteht.
Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt entsprechend darstellen und hoffe, auch aufgrund der geringen Einsatzes (mehr ist einfach nicht drin) auf eine Antwort. Vielen Dank!
Anspruch









