Durchfahrtsrecht & Wegerecht (sächs.BauBO)
Wir beabsichtigen für den Neubau einer Wohnimmobilie ein Grundstück zu erwerben.
Mittlerweile haben wir alle erforderlichen Unterlagen zusammen, bis auf "privatrechtliches Wegerecht".
In der beigefügten Skizze ist die Lage des Grundstücks {grün} skizziert, wobei der betreffende Weg {rot} bereits seit längerer Zeit (vermutlich Jahrzehnte) existiert.
Skizze: http://www.picfront.org/d/8Lfi
Der Verkäufer dieses Grundstückes übergab uns 2 bestehende Baulasten, welche das ständige Wegerecht (1997) und das ständige Leitungsrecht (1998) ausweisen. Jeweils zum vorstehenden Jahr beim Baurechtsamt als Baulasten-Übernahmeerklärung (§80 SächsBO) eingetragen.
Nach eigenen Recherchen im Internet gibt es da wohl feiner Unterschiede.
Auf der einen Seite empfahl man uns den "Eintrag einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des jetzigen Baulastübernehmers" - auf der anderen Seite erhielten wir vom Bauamt folgende schriftliche Stellungnahme:
… das unter dem Az.: xxxxx eingetragene Wegerecht beinhaltet sowohl das Gehrecht als auch das Fahrrecht. Bei Baulasteintragungen vor 2004 (Änderung der Sächsischen Bauordnung) wurde ein Wegerecht eingetragen, welches ein Geh- und ein Fahrrecht beinhaltet. Nach 2004 können bei Rechte auch getrennt eingetragen werden, d.h. nur ein Geh- oder Fahrrecht oder beides zusammen.
Eine Sicherung des Wegerechtes im Grundbuch (privatrechtliche Sicherung) ist immer erforderlich, da eine Baulasteintragung öffentlich-rechtlicher Natur ist.
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Interessant ist vor Allem der letzte Satz, dessen Brisanz wird nicht zu beurteilen wissen.
Auf der einen Seite könnte das bereits vorliegende Wege- und Leitungsrecht ausreichen, weil lege artis so im Regelfall verfahren wird - und die Durchfahrt auch für uns als "nicht-öffentlich-rechtlicher-Natur" gesichert ist.
Wir möchten auch nicht den Eigentümer des Weges erst auf Inspirationen / Denkanstössen zu möglichen Versagensgründen (im Zuge einer Nichtzustimmung) aufmerksam machen.
Doch andererseits wäre es ein absolutes No-Go, nicht auf das eigene Grundstück fahren zu können (60m zwischen Straße und Grundstückseinfahrt).
Vorstellbar unsererseits wäre auch der Erwerb dieser Fläche (Erbpacht, Kauf, …), wo zum Inhaber jedoch noch kein Kontakt besteht, weder durch uns - noch durch den derzeitigen Eigentümer des Grundstücks..
Oder eben das Angebot zur Unterhaltung / Grundsicherung der Zufahrtsfläche gegen eine Eintragung in dessen Grundbuch.
Freiwillig wird er dies m.E. kaum tun. Wer beschneidet sich schon nutzlos / gewinnlos auf eigenen Grund und Boden.
Gibt es hierzu Erfahrungswerte - insbesondere der Entschädigungsleistung.
Ein Anwalt schreibt hier zu einer ähnlichen Frage:
"allerdings spricht § 1018 BGB davon, dass eine Grunddienstbarkeit eingeräumt werden „kann…
es kann aber auch ein Anspruch des Nachbarn auf die Einräumung eines solchen Wegerechtes geben…
es muss für die Nachbarn eine unzumutbare Härte darstellen, wenn ihnen die Grunddienstbarkeit nicht eingeräumt wird…"
--> es gibt in unserem Fall keinerlei andere Zuwegung zum Grundstück
Wie suchen die fundierte Auskunft, welche rechtlichen Aspekte zu beachten sind und was die empfohlene Vorgehensweise ist.
-- Einsatz geändert am 09.08.2012 19:04:51
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