08.08.2012 | 16:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht + Mediator Kurt Schulte Herbrüggen
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Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Schilderung des Sachverhaltes unvollständig ist. Wahrscheinlich ist es aber so, dass in diesem Forum alle Fragen sowieso nicht abschließend geklärt werden können. Ich will deshalb lediglich versuchen, die Probleme deutlich zu machen und empfehle Ihnen dringend, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor, in welchem Güterstand Sie leben. Ich gehe davon aus, dass Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Zunächst eine Vorbemerkung: Es erscheint mir sinnvoll, 3 Jahre nach der Scheidung die Rechtsverhältnisse an dem Haus auseinanderzudividieren. Die Regelung mit der Nutzungsentschädigung ist nicht unproblematisch und kann für Sie auf Dauer nachteilig sein.
Für den juristischen Laien ist es schwierig, das gemeinsame Eigentum an einem Haus und den Anspruch auf Zugewinnausgleich richtig auseinanderzuhalten.
Sie sind einerseits gemeinsam Eigentümer des Hauses, das Ihr geschiedener Ehemann bewohnt.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs andererseits spielt aber das Haus nur als Rechnungsposition eine Rolle. Wenn Sie beide Eigentümer zu einhalb sind, taucht in der Zugewinnausgleichsrechnung der hälftige Wert des Hauses abzüglich der Belastungen als Vermögensposition auf.
Beim Zugewinnausgleich spielen aber auch noch andere Dinge eine Rolle. Nur als Beispiel folgender Fall: wenn Sie das Haus in der Ehe gekauft und gebaut haben und der Kauf durch eine Erbschaft, die Ihr Mann gemacht hat, möglich geworden wäre, wäre der Zugewinn Ihres Mannes geringer als Ihrer, weil diese Erbschaft aus der Berechnung herausgenommen würde. (Wie dies berechnet würde, möchte ich hier einmal dahingestellt sein lassen.)
Mit anderen Worten: die Hälfte des Wertes des Hauses muss nicht dem Betrag entsprechen, der als Zugewinnausgleich zu bezahlen ist.
Für solche Umstände spricht das Verlangen des Anwalts Ihres geschiedenen Mannes, auf die Einrede der Verjährung bezüglich des Zugewinnausgleichs zu verzichten. Ich interpretiere dieses Verlangen so, dass der Anwalt der Meinung ist, dass Ihr geschiedener Ehemann Zugewinnausgleichsansprüche gegen Sie hat.
Diese Ansprüche könnten in der Tat demnächst verjähren, weil die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichsanspruch 3 Jahre beträgt, gerechnet ab Kenntnis von der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Wenn Sie " knapp" 3 Jahre geschieden sind, könnte also demnächst Verjährung eintreten.
Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist grundsätzlich möglich.
Sie könnten jetzt einfach nicht reagieren. Dann könnte es sein, dass die Zugewinnausgleichsforderung Ihres geschiedenen Ehemannes verjährt. Wahrscheinlicher ist aber, dass Sie Ihren Ex durch Ihre Weigerung dazu zwingen, Klage auf Zahlung des Zugewinnausgleiches gegen Sie zu erheben. Ich bin der Meinung, dass Sie dies vermeiden sollten.
Es wäre also sinnvoll, auf die Einrede der Verjährung für einen kurzen Zeitraum (=bis zum Jahresende) zu verzichten. Grundsätzlich sehe ich keine Umstände, warum Ihnen dies auf Dauer einen Nachteil zufügen sollte.
Die beste Lösung wäre meines Erachtens, dass sie kurzfristig fachkundigen anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Versuchen Sie mit diesem Anwalt den ganzen Sachverhalt aufzuklären und besprechen Sie dann mit ihm auch die Frage, ob auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden sollte.
Fachanwalt für Familienrecht
Kurt Schulte Herbrüggen
47249 Duisburg- Buchholz
Münchener Strasse 78
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