Abschließen der Balkontür infolge Aussensanierung
| 08.08.2012 13:25
| Preis:
25,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Im Zuge der Modernisierungsarbeiten an unserem Miethaus kündigt die Baugenossenschaft den Aufbau des Gerüsts an.
Im gleichen Brief heißt es: Da die Balkone und Terrassen während der Modernisierungsarbeiten nicht betreten werden dürfen, werden ALLE Balkon-und Terrassentüren zu Beginn der Arbeiten von einer Firma abgeschlossen,
Das heißt, es wird von innen der Griff abmontiert.
Für mich ist dies unerträglich zu wissen, dass ich eingeschlossen bin in meinem Erdgeschosszimmer.
Gibt es eine Möglichkeit sich dagegen zu wehren?
Wenn ich versichere, die Baugesellschaft aus jeglicher Verantwortung für meine Gesundheit zu entlassen?
Ich würde doch sowieso nur abends auf die Terrasse gehen, wenn die Bauarbeiten ruhen.
Danke
08.08.2012 | 14:17
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrte Frau S,
nach
§ 554 BGB hat der Mieter Sanierungsarbeiten grundsätzlich zu dulden, auch wenn dies eine Einschränkung seiner Wohnqualität zur Folge haben könnte.
Das Abschließen der Balkontüren dient auch in erster Linie der eigenen und der Baustellenmitarbeiter Sicherheit.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.
Allerdings sind dafür die Hürden sehr hoch gelegt und müsste in Ihrem Fall medizinisch zu belegen sein, dass die Einschränkung auf Sie zum Beispiel klaustrophobische Zustände hervorrufen könnte.
Wenn es sich nicht um energetische Maßnahmen handelt, kann auch die Miete während dieser Zeit entsprechend gekürzt werden.
Wenn bei Ihnen kein medizinischer Befund vorliegen sollte, sollten Sie dennoch versuchen die Firma anzuschreiben und mit denen eventuell eine Haftungsfreizeichnung vereinbaren.
Ein Anspruch darauf besteht ohne ärztliche Gründe jedoch nicht.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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