08.08.2012 | 08:33
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie sind in Deutschland gem.
§ 1 EStG i.V.m.
§ 8 AO unbeschränkt steuerpflichtig. Da Sie ein Haus besitzen und dieses bewohnen haben Sie einen Wohnsitz in Deutschland.
§ 8 AO lautet: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
Ein Wohnsitz setzt keine Mindestaufenthaltsdauer voraus.
Ich zitiere die ausführlichen Ausführungen des BFH (v. 28.01.2004 -
I R 56/02):
"Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen (BFH-Urteile in
BFH/NV 2002, 1411; in
BFHE 182, 296,
BStBl 1997 II S. 447; BFH-Beschluss vom 27. September 1999
I B 83/98 ,
BFH/NV 2000, 673, m.w.N.). (...) Für die Frage des Innehabens einer Wohnung i.S. des
§ 8 AO 1977 ist auch unbeachtlich, wer die dafür anfallende Miete trägt.
Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S. des
§ 8 AO (...) haben. Diese können im In- und/oder Ausland belegen sein (BFH-Urteile in
BFH/NV 2002, 1411; in
BFHE 182, 296,
BStBl 1997 II S. 447; ....). Da diese Vorschrift ohne weitere Unterscheidung nur das Vorliegen „eines" Wohnsitzes verlangt, geht sie erkennbar von der Gleichwertigkeit aller Wohnsitze einer Person aus. Insbesondere enthält
§ 8 AO 1977 keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen „Hauptwohnsitz" und „Nebenwohnsitz". (...) Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält."
Diese Kriterien sind in Ihrem Fall wohl erfüllt. Genaueres kann ich aufgrund meiner geringen Sachverhaltskenntnis freilich nicht sagen.
Zur Zeit besteht m.W.n. kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hong Kong.
Die Wohnnutzung zu verschweigen, könnte Steuerverkürzungs- oder Steuerhinterziehungstrafbarkeit begründen.
Sie sollten eventuell eine neue Gestaltung Ihrer Wohnsitzlage erwägen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
08.08.2012 | 08:44
Vielen Dank, klare aussage !
Wuerde ich beide Haeuser ueberschreiben und zwei mal zwei Wochen zu Besuch kommen wuerde das die Lage aendern ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.08.2012 | 08:55
Wenn das Haus Ihre Wohnung bleibt, dann nicht. Es geht eher darum, nicht dort zu wohnen.
Sie könnten es bspw. vermieten oder jemand kostenlos überlassen, damit er es pflegt. Bei Ihren Besuchen könnten Sie dann "bei Privatpersonen unterkommen".
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, schreiben Sie mir gerne eine E-Mail oder rufen Sie kurz an.