06.08.2012 | 16:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Allgemein können Sie Unterlassung jeglicher Störung Ihres Grundstückes durch Dritte oder Sachen im Eigentum Dritter verlangen,
§ 1004 BGB.
Für speziellere Fragen im Verhältnis von Grundstücksnachbar zu Grundstücksnachbar ist jedoch das Nachbarrecht der jeweiligen Bundesländer einschlägig.
Die Frage, wen die Verpflichtung zum Zurückschneiden der Zweige trifft, ist im Gesetz über das Nachbarrecht Baden-Württemberg (Nachbarrechtsgesetz BaWü) geregelt.
Nach § 12 Abs. 3 Nachbarrechtsgesetz BaWü gilt:
„Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September."
Verpflichtet zum Zurückschneiden der Hecke ist also der Nachbar, wenn die Hecke auf seinem Grundstück steht.
Dass er diese nicht angepflanzt hat, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist, dass sie sich auf seinem Grundstück befindet und er daher die Sachherrschaft hat, also Besitzer der Hecke ist.
Sie können also außerhalb der Gehölzschonzeiten vom Nachbarn das Rückschneiden der Hecke verlangen. Eine solche Aufforderung beinhaltet bereits die Gestattung zum Betreten des Grundstückes.
2. Die Hecke des Nachbarn ohne dessen Einwilligung selbst zu beschneiden ist nicht ratsam, da diese sich (sofern auf seinem Grundstück) im Besitz des Nachbarn befindet. Ein eigenmächtiges Vorgehen wäre verbotene Eigenmacht (
§ 858 BGB).
Der Nachbar ist zwar hier zum Tätigwerden verpflichtet, kann aber dennoch Dritten untersagen, auf seine Hecke zuzugreifen, da sein Besitzrecht geschützt ist.
3. Sollten Sie - mit Einwilligung des Nachbarn – die Hecke stutzen, so droht hieraus auch bei mehrmaliger Wiederholung kein Nachteil. Ein Gewohnheitsrecht käme allenfalls bei einer solchen Übung über mehrere Jahrzehnte in Betracht.
Sie sollten aber den Zustand nicht über mehrere Jahre dulden, damit keine Verwirkung Ihrer Rechte eintritt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt