05.08.2012 | 19:51
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrter Herr S.,
der Bußgeldkatalog ieht bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 61 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld von € 440,00 zzgl. 4 Punkte und zwei Monaten Fahrverbot vor.
In Ihrem Fall kann das Bußgeld erhöht werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Tat vorsätzlich passierte (§ 3 Absatz 4a BKatV).
Es ist davon auszugehen, dass die Verdopplung deswegen erfolgte und nicht wegen einer etwaigen Voreintragung. Den Vorsatz schließt die Behörde regelmäßig daraus, wenn eine erhebliche Überschreitung vorliegt. Dies kann allerdings widerlegt werden, wenn andere Umstände geherrscht haben (z.B. schlecht sichtbares Autobahnschild).
Es besteht die Möglichkeit und sollte tunlichst bei einem derartigen Verstoß gemacht werden, Akteneinsicht zu beantragen und diese durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Hierbei gibt es verschiedene Ansatzpunkte, zum Beispiel die Überprüfung der Eichakte, die Schulungsurkunden des Personals, die vorherige manuelle Justierung der Beamten, die Softwareversion der Geräte usw..
Da es bei Ihnen lediglich erst einmal um 1km/h geht, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dies noch in den Toleranzbereich fallen könnte, sodass Sie auf € 240,00 bzw. € 480,00 (bei Vorsatz) und lediglich einem Monat Fahrverbot davon kommen könnten.
Wenn sich allerdings auch Messfehler finden lassen, könnte gar der gesamte Vorwurf zu Fall gebracht werden.
Dies lässt sich allerdings erst mit Hilfe der Akteneinsicht prüfen.
Mit der Akteneinsicht sollte innerhalb der Frist auch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden, damit dieser nicht bestandskräftig wird.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
05.08.2012 | 20:00
Vielen Dank.
Ich werde Ihnen Mittwoch einmal das Schreiben per Email übersenden.
Allerdings bringt es wenig, wenn evtl. die RA-Kosten höher als die Ersparnis sind. Darüber möchte ich noch aufgeklärt werden.
Vorsatz zu unterstellen ist ja schon abwegig, dies würde bedeuten, ich fahre mit voller Absicht in eine allen dort bekannten Radaranlage, um zwei Monate Fahrverbot zu bekommen???
Sende es Ihnen Mittwoch zu, Sie können mich ja dann kontaktieren.
besondere Email-Adresse?
Gruß
Schäfer
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.08.2012 | 20:48
Sehr geehrter Herr S.,
die Rechtsanwaltskosten betragen inklusive Wahrnehmung eines Termins ca. € 700,00 zzgl. Gerichtskosten in Höhe von € 44,00.
Dazu kommen eventuelle Gutachterkosten hinzu, wenn dies erforderlich sein sollte.
Allerdings könnte sich die Sachlage bereits bei Akteneinsicht gut einschätzen lassen. Die Kosten hierfür würden € 285,60 betragen.
Die E-Mail Adresse lautet: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt